Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2 Einzelvorschriften

Rz. 55 Nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat die Finanzbehörde im steuerlichen Ermittlungsverfahren, bevor sie von dritten Personen Auskünfte einholt, zunächst den Beteiligten zu fragen. Diese Reihenfolge in der Anwendung der Beweismittel gilt im Verfahren der Fahndung nach § 208 Abs. 1 AO nicht. Diese kann sich vielmehr sofort an dritte Personen wenden.[1] Der Beteiligte, gegen den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.2 Einzelne Mitwirkungspflichten

Rz. 59 In der Fahndungsprüfung hat der Beteiligte zunächst die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten. [1] Obgleich die Fahndungsprüfung keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO ist (s. Rz. 39), sind § 208 Abs. 1 S. 3 AO, § 200 Abs. 1 S. 1 AO, § 200 Abs. 1 S. 2 AO, § 200 Abs. 2 AO, § 200 Abs. 3 S. 1 AO sowie § 200 Abs. 3, S. 2 AO sinngemäß anwendbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Rechtsweg

Rz. 15 Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts. Da es für die Bestimmung des Rechtswegs ausschließlich auf den rechtlichen Gehalt der Maßnahme ankommt, ist gegen Maßnahmen der Fahndung bei der "Erforschungstätigkeit" nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Allgemeines

Rz. 34 Nach § 208 Abs. 3 AO bleiben die Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter davon unberührt, dass der Fahndung durch § 208 AO Ermittlungsbefugnisse eingeräumt sind (s. Rz. 11). Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich (s. Rz. 8), in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.2 Rechtscharakter der Ermittlungstätigkeit

Rz. 17 Die Bestimmung des Rechtscharakters der Ermittlungstätigkeit der Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat Bedeutung einerseits für den Rechtsweg gegen Ermittlungsmaßnahmen (s. Rz. 21) und andererseits für die Rechtsstellung und Mitwirkungspflicht des Betroffenen (s. Rz. 56). Rz. 18 Die Regelung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat keine eigenständige Bedeutung, sowei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

2.3.1 Inhalt der Aufgabe Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsäch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4 Befugnisse bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

3.4.1 Allgemeines Rz. 39 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 24) ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 25). Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder Hauptzollämtern[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 AO modifiziert werden (s. Rz. 54). Die Fahndung kann sich demge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Aufdeckung und Ermittlung "unbekannter Steuerfälle" – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

2.4.1 Inhalt der Aufgabe Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Modifizierung der steuerlichen Ermittlungsvorschriften im Ermittlungsverfahren nach § 208 Abs. 1 AO

4.1 Allgemeines Rz. 54 Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4 Überblick über den Regelungsinhalt des § 208 AO

1.4.1 Organisationsnorm für die Fahndung Rz. 6 § 208 AO begründet für die Fahndung Spezialaufgaben und Sonderbefugnisse. Diese sind innerhalb der Verwaltungsorganisation Spezialdienststellen. Die Sonderstellung wird deutlich bei der Gegenüberstellung der Aufgaben der Fahndung einerseits und denen der FÄ bzw. Hauptzollämter andererseits. Nach § 208 Abs. 3 AO werden die Aufgabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

2.2.1 Inhalt der Aufgabe Rz. 12 Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 8) ist die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 AO hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der in § 404 S. 2 Hs. 2 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Festsetzungsverjährung

Rz. 60 Durch den Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beim Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 AO wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt, bis die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.[1] Dies gilt nicht, wenn die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Strafprozessuale Organisationsstruktur der Finanzbehörden

Rz. 2 Die von der AO zur Erfüllung der strafprozessualen Aufgabe (s. Rz. 1) vorgesehene Organisationsstruktur der Finanzbehörde orientiert sich an den Organisationsstrukturen im Justizbereich. Die Strafverfolgung und Ermittlung im Strafverfahren[1] obliegt der Staatsanwaltschaft.[2] Diese ist "Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens".[3] Die Staatsanwaltschaft kann ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.3 Kosten bei Inanspruchnahme Dritter

Rz. 59a Nimmt die Fahndung einen Dritten in Anspruch, so steht diesem grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung zu. Wird die Fahndung im Besteuerungsverfahren tätig, so richtet sich die Erstattung nach § 107 AO i. V. m. JVEG.[1] Handelt sie im Strafverfahren, so richtet sich die Erstattung nach § 405 S. 2 AO i. V. m. JVEG. Eine Entschädigung wird in beiden Fällen nur a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.2 Voraussetzungen der Fahndungstätigkeit bei "unbekannten Steuerfällen"

Rz. 46 Die Aufgabenstellung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO für die Fahndung, die "unbekannten Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, rechtfertigt nicht eine generelle Unterstellung der Steuerunehrlichkeit und eine Fahndung "ins Blaue hinein". Eine solche Interpretation des Norminhalts wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar.[1] Die Aufnahme steuerlicher Ermittlungen zur Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.2 Rechtscharakter

Rz. 25 Die Bestimmung des Rechtscharakters der Ermittlungstätigkeit der Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist nicht nur für die Gestaltung des Rechtswegs bei Maßnahmen in diesem Aufgabenbereich von Bedeutung, sondern vorrangig für den Inhalt der Rechtsstellung des Bürgers im Verfahren. Diese wird durch den Umfang der Mitwirkungspflicht (s. Rz. 56ff.) gekennzeichnet. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.3 Rechtsweg

Rz. 22 Aus dem Rechtscharakter der Ermittlungsmaßnahme nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, soweit sie als straf- bzw. bußgeldrechtliche Ermittlungshandlung der Fahndung zu qualifizieren ist (s. Rz. 21), selbst wenn sie mit einer Beweisvorschrift der AO begründet wird, folgt, dass Rechtsschutz nur durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu gewähren ist (s. Rz. 15, 15a). Der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1 Allgemeines

Rz. 54 Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend. Alle sonstigen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4.2 Aufgabenbeschreibung für die Fahndung

Rz. 8 In § 208 AO spiegelt sich auch für die Fahndung die Doppelfunktion der Finanzbehörden (s. Rz. 1) wider. Die Vorschrift beschreibt zunächst zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche: Hauptaufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 AO die eigentliche "Fahndungstätigkeit". Deren Inhalt wird durch die in § 208 Abs. 1 S. 1 AO aufgezählten Bereiche bestimmt: Nr. 1: die Erforschun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.3 Rechtsweg

Rz. 26 Der steuerliche Rechtscharakter der zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle getroffenen Maßnahmen bewirkt, dass es sich um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO handelt und hiergegen der Finanzrechtsweg eröffnet ist.[1] Gegen die Maßnahme ist regelmäßig der Einspruch [2] und, wenn der Stpfl. eine Leistung zu erbringen hat, z. B. Auskunft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)

1 Grundlagen 1.1 Strafprozessuale Funktion der Finanzbehörden Rz. 1 Durch die AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Nach Art. 108 GG obliegt den Finanzbehörden[1] die Verwaltung von Steuern.[2] Ziel dieser steuerlichen Aufgabe ist nach § 85 AO die gesetzmäßige Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Diesem Ziel dient auch die Steuerauf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Befugnisse der Fahndung

3.1 Allgemeines Rz. 34 Nach § 208 Abs. 3 AO bleiben die Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter davon unberührt, dass der Fahndung durch § 208 AO Ermittlungsbefugnisse eingeräumt sind (s. Rz. 11). Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich (s. Rz. 8), in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Grundlagen

1.1 Strafprozessuale Funktion der Finanzbehörden Rz. 1 Durch die AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Nach Art. 108 GG obliegt den Finanzbehörden[1] die Verwaltung von Steuern.[2] Ziel dieser steuerlichen Aufgabe ist nach § 85 AO die gesetzmäßige Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Diesem Ziel dient auch die Steueraufsicht (s. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Aufgaben der Fahndung

2.1 Allgemeines Rz. 10 § 208 AO gibt i. V. m. § 404 AO eine abschließende Aufzählung der Aufgabenbereiche (s. Rz. 8). Die Vorschriften bilden damit die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Fahndung und begründen deren funktionelle und sachliche Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungen (s. Rz. 8a). Andere als die in den §§ 208, 404 AO beschriebenen Aufgaben hat die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.5 Befugnisse bei der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben

Rz. 53 Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags (s. Rz. 27) oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung (s. Rz. 32) erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Angehörige

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Soweit Einzelsteuergesetze dem Begriff "Angehöriger" keinen anderen Inhalt geben, ist § 15 AO maßgebend; die Aufzählung ist abschließend und beruht auf familienrechtlichen Vorschriften (> Familienstand). Rz. 2 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Angehörige sind:mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Akteneinsicht

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die AO enthält (anders als andere Verfahrensordnungen) keine Regelung, die dem Stpfl Anspruch auf Einsicht in die Akten des FA gibt. Ein solches Einsichtsrecht ist aus §§ 91, 364 AO nicht abzuleiten (BFH 228, 139 = BStBl 2010 II, 729). Hierbei handelt es sich nicht um eine unbewusste Regelungslücke; der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich u...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Amtshilfe

Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten, zB wenn die Finanzbehörde die Amtshandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann (§§ 111 AO ff). Eine besondere Form der Amtshilfe sind die Mitteilungspflichten nach § 93a AO (vgl. > Mitteilung an das Finanzamt)...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers

Rz. 2 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Erkennt ein ArbN nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn gegenüber dem FA abgegebene Erklärung (zB die > Steuererklärung) unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, ist er verpflichtet, dies dem FA unverzüglich anzuzeigen und das Erklärte richtig zu stellen ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Antragsgebundene staatliche Leistungen

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Bestimmte Steuerermäßigungen wie zB für > Außergewöhnliche Belastungen erhält der Stpfl nur, wenn er sie beantragt. Das geschieht idR mit der > Steuererklärung. Auch die Erstattung überzahlter LSt muss der ArbN idR beantragen (> Antragsveranlagung). Entsprechendes gilt für die ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 112 ff), d...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Sonstige Anzeigepflichten

Rz. 12 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Zu Anzeigepflichten von Kreditinstituten, eines Unternehmens oder des ArbG iRd > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 116 f vgl § 8 VermBDV (> Anh 5.2). Zu Anzeigepflichten bei Änderung der Verhältnisse, die für die Altersvorsorge-Zulage erheblich sind, vgl § 92a Abs 3, § 94 Abs 1 Satz 1, § 99 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG (> Private Altersvorsorge...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Änderungssperre

Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Vgl § 173 Abs 2 AO, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 28, > Außenprüfung Rz 82 ff; AEAO Nr 8 zu § 173.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Rechtliche Bedeutung der Anzeige

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 In bestimmten Fällen sind Stpfl, im Lohnsteuerverfahren vor allem ArbG und ArbN, gesetzlich verpflichtet, dem FA bestimmte, für die Besteuerung oder die Gewährung staatlicher Vergünstigungen bedeutsame Sachverhalte anzuzeigen. Eine förmliche ‚Anzeige’ iSv § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO bewirkt eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist (> Verjährun...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Anzeigepflichten des Arbeitgebers

Rz. 8 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Der ArbG hat dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass der Barlohn eines ArbN zur Deckung der Steuerabzüge nicht ausreicht und der Fehlbetrag nicht aufgebracht werden kann (§ 38 Abs 4 Satz 2 EStG). Zeigt der ArbG einen solchen Sachverhalt dem FA nicht an, haftet er nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG für nicht einbehalt...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Änderung von Steuerbescheiden

Stand: EL 121 – ET: 03/2020 > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten, > Außenprüfung Rz 76 ff, > Erstattung von Lohnsteuer Rz 22, > Kindergeld Rz 60 ff, > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20 ff, > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 25 ff, > Offenbare Unrichtigkeit, > Rechtsbehelfe, > Schlichte Änderung, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 205 zur geänderten Anrechnung von Steuerab...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Alter des Arbeitnehmers und seiner Kinder

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Das Alter ist für die Entstehung der ESt/LSt unerheblich. Auch Geschäftsunfähige (noch nicht Siebenjährige, § 104 Nr 1 BGB) oder beschränkt Geschäftsfähige (§ 106 BGB) können steuerpflichtig sein, zB Kinder, die im Film mitwirken, oder Waisen, die Hinterbliebenenversorgung erhalten (> Waisengelder). Die bürgerlich-rechtliche Verfügungsbeschrä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abzugsverbote

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Für die Ermittlung der Einkünfte gilt das > Nettoprinzip . Was der Stpfl im Zusammenhang mit seinen besteuerbaren Einnahmen aufwendet, darf er grundsätzlich von der steuerlichen BMG abziehen (vgl § 2 Abs 2 EStG). Dieses Prinzip wird aber durch Abzugsverbote begrenzt (zu verfassungsrechtlichen Aspekten vgl Breinersdorfer, DStR 2010, 2492 sowie ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Besonderheiten

Rz. 20 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Wird Altersteilzeit im sog Blockmodell rückwirkend in Anspruch genommen und deshalb in einem Kalenderjahr > Arbeitslohn überzahlt, der erst im Folgejahr zurückgezahlt wird, ist der zugeflossene Betrag im Rahmen der Veranlagung (> Rz 25) anzusetzen; eine abweichende Behandlung aus Gründen sachlicher > Billigkeit ist nicht vorgesehen. Der als ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 3.4 Erstmalige Anwendung des § 73 S. 2 AO

Rz. 26 Anzuwenden ist diese Regelung erst nach dem 17.12.2019.[1] Eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen. Haftungsbegründender Tatbestand ist die Entstehung der Steuerschuld bzw. die Entstehung des Anspruchs auf Erstattung von Steuervergütungen, für die die "oberste" Organgesellschaft haftet (Primärschuld), und das gleichzeitige Bestehen der Organsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 3.1 Allgemeines

Rz. 16 Die Haftungsinanspruchnahme geschieht nach vorheriger Anhörung der betroffenen Organgesellschaft[1] durch Haftungsbescheid.[2] Dieser ist zu begründen.[3] Die Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn zur Zeit des Erlasses des Haftungsbescheids das Organschaftsverhältnis nicht mehr besteht, zur Zeit der Entstehung des Steueranspruchs aber bestanden hat.[4] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 2.2 Haftung

Rz. 12 Die Haftung erstreckt sich auf diejenigen Steuerarten, für die die jeweiligen Organschaftsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Haftung für die Steuern, für die die Organgesellschaft im konkreten Fall von Bedeutung ist, geht weiter als die Haftung nach der Vorgängervorschrift § 114 RAO, die eine Beschränkung auf Steuern vorsah, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 28 Für die Zahlungsaufforderung ist § 219 AO zu beachten. Gegen den Haftungsbescheid ist gem. § 347 AO der Einspruch gegeben. Gegen die Zahlungsaufforderung ist ebenfalls der Einspruch gegeben.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Seinem Inhalt nach betrifft § 73 AO die haftungsrechtliche Inanspruchnahme von abhängigen Organgesellschaften. Diese haften für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Organträger kann eine Kapitalgesellschaft, eine sonstige Körperschaft, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen sein. Organges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 6 Haftungsschuldner ist die Organgesellschaft. Eine Voraussetzung der Haftung ist das Bestehen, die steuerliche Anerkennung eines Organverhältnisses.[1] Die Vorschrift enthält keine Begriffsbestimmung für die Organschaft. Vielmehr ging bereits der historische Gesetzgeber davon aus, dass die jeweiligen Steuergesetze entsprechende Begriffsbestimmungen enthalten, soweit die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73 Haftung bei Organschaft

1 Allgemeines 1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Seinem Inhalt nach betrifft § 73 AO die haftungsrechtliche Inanspruchnahme von abhängigen Organgesellschaften. Diese haften für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Organträger kann eine Kapitalgesellschaft, eine sonstige Körperschaft, eine Personenges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Seinem Inhalt nach betrifft § 73 AO die haftungsrechtliche Inanspruchnahme von abhängigen Organgesellschaften. Diese haften für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Organträger kann eine Kapitalgesellschaft, eine sonstige Körperschaft, eine Personengesellschaft ode...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 2 Voraussetzungen und Umfang der Haftung

2.1 Voraussetzungen Rz. 6 Haftungsschuldner ist die Organgesellschaft. Eine Voraussetzung der Haftung ist das Bestehen, die steuerliche Anerkennung eines Organverhältnisses.[1] Die Vorschrift enthält keine Begriffsbestimmung für die Organschaft. Vielmehr ging bereits der historische Gesetzgeber davon aus, dass die jeweiligen Steuergesetze entsprechende Begriffsbestimmungen en...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 3 Haftungsinanspruchnahme; Ermessensausübung

3.1 Allgemeines Rz. 16 Die Haftungsinanspruchnahme geschieht nach vorheriger Anhörung der betroffenen Organgesellschaft[1] durch Haftungsbescheid.[2] Dieser ist zu begründen.[3] Die Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn zur Zeit des Erlasses des Haftungsbescheids das Organschaftsverhältnis nicht mehr besteht, zur Zeit der Entstehung des Steueranspruchs aber best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 3.2 Ermessensausübung

Rz. 21 Die Inanspruchnahme der Organgesellschaft kann dann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Steuern eindeutig aus anderen Bereichen des Organkreises stammen (vom Organträger, seinen Gesellschaftern, anderen Organgesellschaften) und die Organgesellschaft keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Gestaltung (z. B. Vermögensübertragungen auf sie, Steuervorteile) gezogen hat. Da...mehr