Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

In bestimmten Fällen sind Stpfl, im Lohnsteuerverfahren vor allem ArbG und ArbN, gesetzlich verpflichtet, dem FA bestimmte, für die Besteuerung oder die Gewährung staatlicher Vergünstigungen bedeutsame Sachverhalte anzuzeigen. Eine förmliche ‚Anzeige’ iSv § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO bewirkt eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist (> Verjährung Rz 5 ff, 15 ff [16]). Das unterscheidet sie von > Mitwirkungspflichten und der Pflicht zur > Mitteilung an das Finanzamt.

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