Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die > Ermittlungspflicht des Finanzamts stützt sich nicht nur auf die > Mitwirkungspflichten für > Beteiligte, sondern auch auf Anzeigen und Mitteilungen Dritter. Im modernen Arbeitsprozess bedient sich die FinVerw eines Netzwerks iRd > Elektronische Kommunikation Rz 6, 7 sowie der > Auskunftspflicht. Zu weiteren Hinweisen > Anzeigepflichten und > Mitwirkungspflichten. Zur Mitteilung des FA an andere Behörden vgl §§ 31 bis 31b AO (> Amtshilfe, > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 87 ff) sowie > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 38. Zur Mitteilungspflicht, wenn es um die Beiträge zur > Künstlersozialversicherung geht, vgl OFD Hannover vom 27.11.2008, DStR 2009, 696. Zu Mitteilungspflichten eines LSt-Hilfevereins > Lohnsteuer-Hilfevereine Rz 25.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Sicherung der Besteuerung können Mitteilungspflichten Dritter gegenüber der FinVerw durch Rechtsverordnung normiert werden (vgl § 93a AO und AEAO zu § 93a). Auf dieser Rechtsgrundlage beruht die sog Mitteilungs-VO, die andere Behörden (vgl § 6 Abs 1 AO) wie zB öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder die Bundestagsverwaltung und entsprechende Behörden der Länder (vgl > Abgeordnete Rz 9) verpflichtet, Mitteilungen an die FinBeh ohne Ersuchen zu übersenden. Zur Anwendung BMF vom 25.03.2002, BStBl 2002 I, 477 mit Änderung durch BMF vom 25.03.2004, BStBl 2004 I, 418. Zur Mitteilungspflicht der >  Bundesagentur für Arbeit und ihrer nachgeordneten Behörden > Arbeitnehmerüberlassung Rz 103 ff. Zu bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungs-VO BMF vom 29.09.2015, BStBl 2015 I, 742.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zu Mitteilungen des FA an andere Behörden > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 87 ff, > Lohnsteuer-Hilfevereine Rz 28. Zur Mitteilungspflicht zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und den FinBeh in BestechungsfällenSchmiergelder.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Lohnsteuerverfahren hat der Arbeitgeber dem > Bundeszentralamt für Steuern den Tag der Beendigung eines jeden Dienstverhältnisses unverzüglich durch Datenfernübertragung mitzuteilen (vgl § 39e Abs 4 Satz 5 EStG). Außerdem ist er zur Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 1 verpflichtet. Der Arbeitnehmer ist nur in wenigen Fällen zur Mitteilung an das FA verpflichtet (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 130 ff). So muss der ArbN dem FA mitteilen, dass die zum Abruf beim BZSt gespeicherte Steuerklasse (> Steuerklassen) günstiger ist als es den tatsächlichen Verhältnissen am 01.01. des Kalenderjahres, für das die Merkmale gelten, entspricht (vgl § 39 Abs 5 Satz 1 EStG). Dann ändert das FA diese LSt-Abzugsmerkmale. Beispiele: Bei Beendigung des Zusammenlebens der Ehegatten (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) entfällt die Steuerklasse III/V oder IV/IV. Entfallen die Voraussetzungen für den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende des § 24b EStG (vgl § 39 Abs 5 Satz 2 EStG), so wird die Steuerklasse II in Steuerklasse I geändert (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 80).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Entsprechendes gilt bei Veränderungen, die die Zahl der Kinderfreibeträge betreffen. Beispiel: Wenn bei einem über 18 Jahre alten Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 EStG nicht mehr gegeben sind, zB weil das Kind seine Berufsausbildung abbricht oder einen Vollerwerb aufnimmt (> Kinderfreibeträge Rz 55 ff und Rz 120 ff).

Nicht mitteilen muss der ArbN dem FA die Tatsachen, die zu einer Änderung des bei einem Elternteil festgestellten Zählers "1" führen würde, zB weil der andere Elternteil – entgegen bisheriger Annahmen – nicht während des ganzen Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seiner Unterhaltsverpflichtung doch für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt (> Kinderfreibeträge Rz 135, 137 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine Mitteilungspflicht besteht außerdem, wenn ein bisher unbeschränkt steuerpflichtiger ArbN, für den > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet worden sind, schon zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Merkmale gelten, oder im Laufe des Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig geworden ist (§ 39 Abs 7 EStG; > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht Rz 2).

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nicht mitteilen muss der ArbN die Geburt eines Kindes oder den Tod des Ehegatten oder eine Ehescheidung oder den Tod eines unter 18 Jahre alten Kindes; Entsprechendes gilt auch für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die > Kirchensteuer erhebt. Diese Ereignisse werden bei der zuständigen > Kommunale Meldebehörde erfasst und dem BZSt mitgeteilt (vgl § 39e Abs 2 iVm § 39 Abs 5 Satz 3 EStG). Hier wird das LSt-Abzugsmerkmal von Amts wegen geändert.

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Verletzt der ArbN seine Anzeigepflichten, wird er für die zu wenig einbehaltenen Steuerabzüge vom FA in Anspruch genommen (vgl § 39 Abs 5 Satz 4 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 9 ff). LSt bis 10 EUR wird außerhalb des Veranlagungsve...

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