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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Anzeigepflichten

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A. Rechtliche Bedeutung der Anzeige

 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

In bestimmten Fällen sind Stpfl, im Lohnsteuerverfahren vor allem > Arbeitgeber und > Arbeitnehmer, gesetzlich verpflichtet, dem FA bestimmte, für die Besteuerung oder die Gewährung staatlicher Vergünstigungen bedeutsame Sachverhalte anzuzeigen. Eine förmliche ‚Anzeige’ iSv § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO bewirkt eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 5 ff, 15 ff [16]). Das unterscheidet sie von > Mitwirkungspflichten und der Pflicht zur > Mitteilung an das Finanzamt.

B. Anzeigepflichten im Lohnsteuerverfahren

I. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Erkennt ein ArbN nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn gegenüber dem FA abgegebene Erklärung (zB die > Steuererklärung) unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von > Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, ist er verpflichtet, dies dem FA unverzüglich anzuzeigen und das Erklärte richtigzustellen (§ 153 Abs 1 AO). Diese Anzeigepflicht trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Stpfl. Dieser muss tätig werden, wenn er erkennt, dass Erklärungen des Rechtsvorgängers unrichtig waren. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung des Rechtsvorgängers wegen dessen Demenz unrichtig oder unvollständig war (BFH 260, 1 = BStBl 2018 II, 223). Die Unrichtigkeit wird aber nicht nachträglich erkannt, wenn sie bereits bei Abgabe der Erklärung bekannt war. Wird die Erklärung bereits von vornherein bewusst unrichtig oder unvollständig abgegeben, kommt Steuerhinterziehung in Betracht (§ 370 AO). Dann besteht keine Pflicht, sich selbst zu bezichtigen ("Nemo tenetur se ipsum accusare"); der Stpfl hat aber ggf die Möglichkeit zur befreienden Selbstanzeige (§ 371 AO). Zu Einzelheiten > Straf- und Bußgeldverfahren.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Eine Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die ...

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