Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / 2.1 Abgabenrechtliche Aspekte

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht.[1] Ein Prüfungsbericht wird nach Abschluss einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht gefertigt. Sollen aufgrund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgru...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

Leitsatz 1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 20). 2. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / 4.5 Übergang zur Außenprüfung

Wenn die Nachschau hierzu Anlass gibt, kann die Verwaltung unmittelbar (ohne vorherige Prüfungsanordnung) zu einer – regulären – Außenprüfung übergehen. Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betrac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.2 Umfang der Sonderprüfung

Da es sich bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung um eine Maßnahme handelt, die stark in die betriebliche Sphäre eingreift, sollte der Betroffene darauf achten, dass die Prüfung auf das Wesentliche abstellt und ihre Dauer auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Sonderprüfung sollte sich in erster Linie auf Sachverhalte beziehen, die zu endgültigen Steuerausfällen, zu unberech...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / 3.1 Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Die Umsatzsteuer-Nachschau stellt i. d. R. eine Reihe von Verwaltungsakten dar, die von den Betroffenen zwar grundsätzlich geduldet werden müssen, die Finanzbehörde kann die Nachschau wie das passive Dulden von Steueraufsichtsmaßnahmen[1] jedoch auch mit Zwangsmitteln gem. §§ 328 ff AO durchsetzen (insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach § 331 AO). Der Unternehmer hat gle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / 3.2 Verhaltensregeln für den Betroffenen

Erscheint ein Prüfer, um eine Nachschau durchzuführen, sollte der Betroffene zunächst Kontakt zu seinem Steuerberater aufnehmen. Der Prüfer sollte genau erläutern, in wessen Auftrag und aus welchen Gründen die Nachschau durchgeführt werden soll und den genauen Umfang der beabsichtigten Ermittlungen erklären. Es empfiehlt sich, sich in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.4 Ende der Prüfung

Die Sonderprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. I. d. R. kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts[1] als abgeschlossen angesehen werden. Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung, hat der Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung.[2] Er muss dabei Gelegenheit erhalte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / Zusammenfassung

Begriff Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Bearbeiter Umsatzsteuer-Nachschauen nach § 27b UStG durchführen. Dabei dürfen sie, ohne sich vorher anzukündigen, Unternehmen aufsuchen und sich Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Zu diesem Zweck haben die Beamten Zugang zu Grundstüc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / Zusammenfassung

Begriff Unabhängig vom Turnus allgemeiner Außenprüfungen führt die Finanzverwaltung besondere Außenprüfungen in Form von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Dabei werden i. d. R. Einzelsachverhalte (z. B. Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung bei der Vermietung von Gebäuden) geprüft. Im Gegensatz zu einer regulären Betriebsprüfung wird keine sog. Vollprüfung durchgeführt. D...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1 Zweck und Vorbereitung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich jeweils auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Unabhängig von de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.1 Kriterien für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Grundsätzlich wird ein Unternehmer nicht "zufällig" einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterworfen. Die Finanzbehörde ordnet eine solche Prüfung an, wenn sie aufgrund bestimmter Merkmale und Informationen aus dem zu prüfenden Unternehmen dazu Anlass sieht. Das Finanzamt unterscheidet hier zwischen sog. Erstprüfungen und Bedarfsprüfungen. Unter Erstprüfung versteht das Finanzamt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Nachschau / 2.2 Auslöser einer Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau darf nur durchgeführt werden, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Der Unternehmer sollte mit einer solchen Prüfung insbesondere rechnen, wenn er sein Unternehmen neu gegründet hat und wenn er, z. B. wegen größerer Investitionen in einem Voranmeldungszeitraum, Ansprüche auf Erstattung von Vorsteuerguthaben h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 21 Gründe für Amtsentbindung

Rz. 1 Auch der nach Liste[1] bestimmte ehrenamtliche Richter ist der gesetzliche Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. [2] Er kann vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen aufgrund § 44 Abs. 2 DRiG nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung des Gerichts abberufen werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen ergeb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 17 Voraussetzungen für die Berufung

Rz. 1 Voraussetzung für die Ausübung des Amts eines ehrenamtlichen Richters ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.[1] Der Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft ist dagegen unschädlich. Die Verletzung des § 17 S. 1 FGO stellt einen (absoluten) Revisionsgrund dar, soweit er nach seiner Amtsentbindung[2] weiterhin tätig bleibt.[3] Gegen ein bereits rechtskräftig ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 16 Stellung

Rz. 1 Die ehrenamtlichen Richter bilden das Laienelement in der Justiz, so auch in der Finanzgerichtsbarkeit. Dem Einwand, diese könnten vor allem in komplizierten steuerrechtlichen Fragen überfordert sein[1], stehen positive Erfahrungen gegenüber. Die ehrenamtlichen Richter könnten als häufig – u. U. auch als qualifizierte Kenner des Wirtschaftslebens – richterliche Sachken...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 15 Richter auf Probe

Rz. 1 Die Ernennung auf Lebenszeit sichert einem Richter die persönliche Unabhängigkeit.[1] Richter auf Lebenszeit können nur aus den in Art. 97 Abs. 2 GG genannten Gründen entlassen, ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden.[2] Das trifft auf den Richter auf Probe und den Richter kraft Auftrags nur eingeschränkt zu, weil sie nicht i. S. d. Art. 97 Abs. 2 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 27 Liste und Hilfsliste

Rz. 1 Die vom Präsidium des Finanzgerichts aufgestellte Liste hat nicht nur eine bloße Ordnungsfunktion. Ebenso wie der Geschäftsverteilungsplan[1] dient sie der Bestimmung des gesetzlichen Richters [2], indem sie die Möglichkeit einer Manipulation weitgehend verhindert. Von der Liste darf deshalb nicht willkürlich abgewichen werden. Vielmehr muss die Reihenfolge der Zuweisun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 19 Unvereinbarkeit

Rz. 1 Die in § 19 FGO genannten Personen können nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, da die Mitwirkung der dort genannten Funktionsträger der Legislative und Exekutive[1] mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltentrennung[2] kollidieren würde bzw. der Gesetzgeber die Gefahr einer Interessenkollision sieht:[3] § 19 Nr. 1 FGO: Die Aufzählung ist abschließen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 25 Vorschlagsliste

Rz. 1 Das Anhörungsgebot besteht für die allgemeinen, fachübergreifenden Berufsvertretungen des Finanzgerichtsbezirks, z. B. Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, Gewerkschaften. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist die Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks zu berücksichtigen. Wird ein großer Teil der Bevölkerung von der Teilnahme an der Rspr. ausgenommen,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 26 Wahlverfahren

Rz. 1 Der Ausschuss entscheidet mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn von den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern[1] wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.[2] Rz. 2 Die ehrenamtlichen Richter müssen gewählt werden.[3] Die Wahl jedes einzelnen ehrenamtlichen Richters ist ein Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 22 Wahl

Rz. 1 Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters beginnt mit dem Tag seiner Wahl und endet nach fünf Jahren, jedoch nicht vor der Nachwahl des neuen Richters.[1] Rz. 2 Nachwahlen finden bei Bedarf statt, z. B. nach Ausscheiden eines Richters oder bei Einrichtung eines neuen Senats. Die nachrückenden Richter werden der zu Beginn der Wahlperiode erstellten Vorschlagsliste entno...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 20 Recht zur Ablehnung der Berufung

Rz. 1 Die Übernahme des Amts eines ehrenamtlichen Richters gehört zu den staatsbürgerlichen Pflichten, denen man sich grundsätzlich nicht entziehen kann. Die in § 20 Abs. 1 FGO genannten Personen können ohne Begründung die Berufung ablehnen. Nr. 1: Das Recht zur Ablehnung steht nicht nur Amtsträgern der großen christlichen Kirchen, sondern Vertretern aller Religionsgemeinscha...mehr

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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Kommentar Die Corona-Krise hat ein erfreuliches gesellschaftliches Engagement bei den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Vereinen ausgelöst. Das BMF hat nun in einem Schreiben zusammengefasst, wie die vielfältigen Hilfen steuerlich gefördert bzw. unterstützt werden können. Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden Werden Spenden geleistet, genügt dafür ein vereinfacht...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 6.2.2 Steuerbilanz

Rz. 166 Die Rahmenbedingungen für eine Auflösung von Pensionsrückstellungen oder die Reduzierung der Bilanzberührung von Pensionsverbindlichkeiten unterscheiden sich im Handels- und Steuerrecht deutlich voneinander. Steuerlich führt der Wechsel des Durchführungswegs unabhängig von der Höhe der Dotierung des externen Trägers zu einer Auflösung der Pensionsrückstellung. Rz. 16...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rechtsweg im Datenschutzrecht

Leitsatz 1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Normenkette Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO, § 32i, § 208 AO, § 33 FGO, § 13, § 17a GVG, § 20, § 45, § 57 BDSG Sachverhalt Der Kläger wird beim FA A umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags – § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 27 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen [1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der p...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4.3 Sonstige Regelungen des § 208 AO

Rz. 9 § 208 Abs. 1 S. 2 AO regelt die rechtlichen Befugnisse für die Fahndungstätigkeit. Hierfür hat die Fahndung die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse nach § 404 AO sowie die steuerlichen Ermittlungsbefugnisse nach §§ 88ff. AO (s. Rz. 34). § 208 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 AO regelt eine Modifizierung der steuerlichen Ermittlungsbestimmungen, derer sich die Fahndung bedienen kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Befugnisse bei der Erforschung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 35 Die Befugnisse der Fahndung bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergeben sich aus den Bestimmungen des Strafverfahrens- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts, die diese Tätigkeit regeln[1], sowie aus der Erweiterung durch § 404 AO. Die Fahndung nimmt die polizeilichen Aufgaben (s. Rz. 3) mit polizeilichen Befugnissen wahr.[2] Wegen der einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 39 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 24) ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 25). Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder Hauptzollämtern[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 AO modifiziert werden (s. Rz. 54). Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.6 Aufgaben kraft besonderer Zuweisung – § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 32 Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1] Rz. 33 Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass diese Übert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Entstehung und Normzweck des § 208 AO

Rz. 4 Die unter der Bezeichnung "Steuer- bzw. Zollfahndung" (zukünftig abgekürzt als Fahndung bezeichnet) von den Finanzbehörden ausgeübte Tätigkeit wurde in § 208 AO auf Vorschlag des Finanzausschusses[1] ins Gesetz aufgenommen worden.[2] Die letzte Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 38 Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 18). Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Mitwirkungspflichten bei den Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO

5.1 Allgemeines Rz. 56 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Allgemeines

Rz. 10 § 208 AO gibt i. V. m. § 404 AO eine abschließende Aufzählung der Aufgabenbereiche (s. Rz. 8). Die Vorschriften bilden damit die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Fahndung und begründen deren funktionelle und sachliche Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungen (s. Rz. 8a). Andere als die in den §§ 208, 404 AO beschriebenen Aufgaben hat die Fahndung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Strafprozessuale Funktion der Finanzbehörden

Rz. 1 Durch die AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Nach Art. 108 GG obliegt den Finanzbehörden[1] die Verwaltung von Steuern.[2] Ziel dieser steuerlichen Aufgabe ist nach § 85 AO die gesetzmäßige Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Diesem Ziel dient auch die Steueraufsicht (s. Rz. 24). Die §§ 386, 385 Abs. 2 AO sowie § 208 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.2 Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit"

Rz. 14 Der Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit" und damit der Charakter der aufgrund dieser Tätigkeit getroffenen Maßnahmen wird ebenfalls durch diese Zielsetzung des § 160 Abs. 1 StPO geprägt. Diese "erforschende" Tätigkeit vollzieht sich nach den Bestimmungen des Strafverfahrensrechts[1] bzw. nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts[2], die für die Erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 12 Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 8) ist die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 AO hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der in § 404 S. 2 Hs. 2 AO zugewiesenen gesetzliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4.1 Organisationsnorm für die Fahndung

Rz. 6 § 208 AO begründet für die Fahndung Spezialaufgaben und Sonderbefugnisse. Diese sind innerhalb der Verwaltungsorganisation Spezialdienststellen. Die Sonderstellung wird deutlich bei der Gegenüberstellung der Aufgaben der Fahndung einerseits und denen der FÄ bzw. Hauptzollämter andererseits. Nach § 208 Abs. 3 AO werden die Aufgaben und Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzolläm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2 Einzelvorschriften

Rz. 55 Nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat die Finanzbehörde im steuerlichen Ermittlungsverfahren, bevor sie von dritten Personen Auskünfte einholt, zunächst den Beteiligten zu fragen. Diese Reihenfolge in der Anwendung der Beweismittel gilt im Verfahren der Fahndung nach § 208 Abs. 1 AO nicht. Diese kann sich vielmehr sofort an dritte Personen wenden.[1] Der Beteiligte, gegen den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.2 Einzelne Mitwirkungspflichten

Rz. 59 In der Fahndungsprüfung hat der Beteiligte zunächst die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten. [1] Obgleich die Fahndungsprüfung keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO ist (s. Rz. 39), sind § 208 Abs. 1 S. 3 AO, § 200 Abs. 1 S. 1 AO, § 200 Abs. 1 S. 2 AO, § 200 Abs. 2 AO, § 200 Abs. 3 S. 1 AO sowie § 200 Abs. 3, S. 2 AO sinngemäß anwendbar.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4.1 Inhalt der Aufgabe

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Rechtsweg

Rz. 15 Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts. Da es für die Bestimmung des Rechtswegs ausschließlich auf den rechtlichen Gehalt der Maßnahme ankommt, ist gegen Maßnahmen der Fahndung bei der "Erforschungstätigkeit" nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Allgemeines

Rz. 34 Nach § 208 Abs. 3 AO bleiben die Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter davon unberührt, dass der Fahndung durch § 208 AO Ermittlungsbefugnisse eingeräumt sind (s. Rz. 11). Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich (s. Rz. 8), in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

2.3.1 Inhalt der Aufgabe Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsäch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4 Befugnisse bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

3.4.1 Allgemeines Rz. 39 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 24) ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 25). Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder Hauptzollämtern[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 AO modifiziert werden (s. Rz. 54). Die Fahndung kann sich demge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Aufdeckung und Ermittlung "unbekannter Steuerfälle" – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

2.4.1 Inhalt der Aufgabe Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Modifizierung der steuerlichen Ermittlungsvorschriften im Ermittlungsverfahren nach § 208 Abs. 1 AO

4.1 Allgemeines Rz. 54 Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.4 Überblick über den Regelungsinhalt des § 208 AO

1.4.1 Organisationsnorm für die Fahndung Rz. 6 § 208 AO begründet für die Fahndung Spezialaufgaben und Sonderbefugnisse. Diese sind innerhalb der Verwaltungsorganisation Spezialdienststellen. Die Sonderstellung wird deutlich bei der Gegenüberstellung der Aufgaben der Fahndung einerseits und denen der FÄ bzw. Hauptzollämter andererseits. Nach § 208 Abs. 3 AO werden die Aufgabe...mehr