Rz. 39

Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (s. Rz. 24) ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung (s. Rz. 25). Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder Hauptzollämtern[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 AO modifiziert werden (s. Rz. 54).

Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Ermittlungen nur der Beweisvorschriften der AO bedienen. Insbesondere gelten die Vorschriften über den Untersuchungsgrundsatz[3], die Mitwirkungs-[4] und Auskunftspflichten[5] der Beteiligten und anderer Personen, auch die Vorschriften über die Amtshilfe[6], die Zwangsmittel zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen.[7] Unzulässig ist dagegen die Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO, da dies dem für die Festsetzung zuständigen Amt vorbehalten bleibt.

Die Vorschriften über die Steueraufsicht in besonderen Fällen[8] sind für die Zollfahndung nicht anwendbar.

 

Rz. 40

Auch wenn die Fahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO beim Stpfl. durchgeführt werden kann (s. Rz. 59), ist sie keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO.[9]

Es handelt ich aber um eine "steuerliche Prüfung i. S. v. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO", durch die eine Selbstanzeige der Steuerhinterziehung ausgeschlossen sein kann.[10]

 

Rz. 41

Zunehmend setzt die Finanzverwaltung auf den Einsatz von Ermittlungsteams, die aus einem Bediensteten eines Festsetzungsfinanzamt und einem Fahnder bestehen. Der Fahnder dient dabei als sogenannter Flankenschutz. Eine solche Vorgehensweise ist bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.[11] Der Fahnder wird dabei i. d. R. zur Ermittlung eines unbekannten Sachverhalts tätig (Vgl. Rz. 24). Ihm stehen, ebenso wie dem Bediensteten der sonst zuständigen Behörde, die üblichen Befugnisse nach der Abgabenordnung zu. Dazu gehört auch das Betretensrecht nach § 99 AO. Zwar ist die Absicht, die Betriebsräume des Betroffenen zu besichtigen, diesem grundsätzlich angemessene Zeit vorher mitzuteilen. Davon kann jedoch dann Abstand genommen werden, wenn ansonsten zu befürchten ist, dass der Ermittlungszweck vereitelt werden könnte.[12] Weigert sich der Betroffene, den Zutritt zu gewähren, können, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, daraus im Einzelfall steuerlich nachteilige Konsequenzen gezogen werden[13], weil er gegen seine Mitwirkungspflicht verstößt. Im Regelfall bleibt aber eine vorherige Ankündigung erforderlich, um für den Verpflichteten nachteilige Konsequenzen zu ziehen. Bei dem Kontrollbesuch ist darauf zu achten, dass die Fahndung dem Stpfl. die Rechtsgrundlage für ihre Handlung mitteilt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig wird, ihr also insbesondere nicht die Zwangsmittel nach der StPO[14] zustehen. Eines besonderen Hinweises auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG bedarf es im Regelfall nicht.[15] Wird die Fahndung gegenüber einem Dritten tätig, so bedarf dies wegen einer möglichen Rufschädigung einer besonderen Begründung.[16] Wurde die Maßnahme unter grober Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durchgeführt, so dürfen sich daraus für den Betroffenen keine nachteiligen Folgen ergeben, insbesondere dürfen aus einer fehlenden Mitwirkung keine nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden, gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

Rz. 42–44 einstweilen frei

 

Rz. 45

Aufgrund des Gesamtbilds des Steuerfalls bestimmt sich der weitere Verfahrensweg. Ergibt sich aufgrund des Gesamtbilds ein Tatverdacht hinsichtlich einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung (s. Rz. 36), so kommen nunmehr nur noch Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 AO in Betracht (s. Rz. 36). Ergeben sich umgekehrt keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass die Steuerfestsetzung fehlerhaft bzw. der Steuervorteil rechtswidrig erlangt sein könnte, wenn z. B. die aufgedeckten Provisionseinkünfte exakt mit den Angaben in der Steuererklärung übereinstimmen, dürfen die Ermittlungen nicht fortgesetzt werden. Nur wenn ein aus den Gesamtumständen zu begründender Restzweifel verbleibt, der infolge von Ungereimtheiten keine bloße Unterstellung oder Vermutung ist (s. Rz. 36), ist die Fahndung gesetzlich legitimiert, die Ermittlungen in diesem Steuerfall nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO fortzuführen.

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