Rz. 1

Das Anhörungsgebot besteht für die allgemeinen, fachübergreifenden Berufsvertretungen des Finanzgerichtsbezirks, z. B. Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, Gewerkschaften.

Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist die Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks zu berücksichtigen. Wird ein großer Teil der Bevölkerung von der Teilnahme an der Rspr. ausgenommen, kann dies die Rspr. im Einzelfall beeinflussen und eröffnet die Möglichkeit der Manipulation.[1]

 

Rz. 2

Da § 25 S. 2 und 3 jedoch den Charakter einer Sollvorschrift hat, kann eine Besetzungsrüge[2] i. d. R. nicht darauf gestützt werden, dass bei der Erstellung der Vorschlagsliste nicht alle Berufsvertretungen gehört oder alle Bevölkerungsgruppen gleichmäßig berücksichtigt worden seien[3]. Ein völliges Übergehen aller Berufsvertretungen ohne vorherige Anhörung dürfte hingegen die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben.[4] Die Berufsvertretung selbst hat kein Anfechtungsrecht.

[1] FG Berlin v. 8.5.1991, VI 552/89, EFG 1991, 555; s. auch BFH v. 10.11.1992, VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27.
[3] Vgl. hierzu § 36 Abs. 2 GVG; BFH v. 26.7.1994, VII 87/93, BFH/NV 1995, 406.
[4] Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 25 FGO Rz. 6.

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