Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

 

1.

Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

 

2.

Richter,

 

3.

Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,

 

4.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

 

5.

Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes[1] [Bis 31.07.2022: Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind], ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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