Rz. 1

Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters beginnt mit dem Tag seiner Wahl und endet nach fünf Jahren, jedoch nicht vor der Nachwahl des neuen Richters.[1]

 

Rz. 2

Nachwahlen finden bei Bedarf statt, z. B. nach Ausscheiden eines Richters oder bei Einrichtung eines neuen Senats. Die nachrückenden Richter werden der zu Beginn der Wahlperiode erstellten Vorschlagsliste entnommen.[2]

[2] § 25 FGO; Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 22 FGO Rz. 4.

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