Rz. 14

Der Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit" und damit der Charakter der aufgrund dieser Tätigkeit getroffenen Maßnahmen wird ebenfalls durch diese Zielsetzung des § 160 Abs. 1 StPO geprägt. Diese "erforschende" Tätigkeit vollzieht sich nach den Bestimmungen des Strafverfahrensrechts[1] bzw. nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts[2], die für die Erforschung von Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten durch die AO modifiziert werden.[3] Die "Erforschung" der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten erfolgt im strafrechtlichen bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren.[4] Dieses beginnt mit der Einleitung, wenn aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht der Verwirklichung des Straf- bzw. Bußgeldtatbestands gegeben ist.[5] Es schließt ab mit der Einstellung bzw. der Erhebung der Anklage[6] oder dem Erlass des Bußgeldbescheids.[7]

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