Rz. 16

§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind.

§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO findet regelmäßig Anwendung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in dem nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erforschenden Fall, aber auch wenn kein Steuerstrafverfahren anhängig oder anhängig gewesen ist, kommen für die Fahndung Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.[1]

[1] S. Rz. 38b; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 208 Rz. 35; v. Wedelstädt, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 208 AO Rz. 4a; a. A. Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 24.

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