Rz. 16
§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind.
§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO findet regelmäßig Anwendung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in dem nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erforschenden Fall, aber auch wenn kein Steuerstrafverfahren anhängig oder anhängig gewesen ist, kommen für die Fahndung Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.[1]
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