Rz. 55

Nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat die Finanzbehörde im steuerlichen Ermittlungsverfahren, bevor sie von dritten Personen Auskünfte einholt, zunächst den Beteiligten zu fragen. Diese Reihenfolge in der Anwendung der Beweismittel gilt im Verfahren der Fahndung nach § 208 Abs. 1 AO nicht. Diese kann sich vielmehr sofort an dritte Personen wenden.[1] Der Beteiligte, gegen den sich die Ermittlungshandlungen richten, muss von der Durchführung der Ermittlungen nicht unterrichtet sein.

Nach § 93 Abs. 2 S. 2 AO hat die Finanzbehörde im steuerlichen Ermittlungsverfahren ein Auskunftsersuchen auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu erlassen. Für die Fahndung besteht diese Verpflichtung nicht. Sie ist hieran zwar nicht gehindert, hat dann aber gem. § 121 Abs. 1 AO[2] das schriftliche Auskunftsersuchen zu begründen. Insoweit besteht für das Fahndungsverfahren keine Ausnahme gegenüber dem allgemeinen steuerlichen Ermittlungsverfahren. Stellt die Fahndung das Auskunftsersuchen dagegen nur mündlich, so besteht die Begründungspflicht nicht. Allerdings ist das mündliche Auskunftsersuchen nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich zu bestätigen, wenn der Auskunftspflichtige dies verlangt. Gemäß § 121 Abs. 1 AO bewirkt das Verlangen damit die Begründungspflicht der Fahndung.

Die Finanzbehörde kann gem. § 97 Abs. 2 S. 1 AO im steuerlichen Ermittlungsverfahren die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie beim Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet ist.

§ 208 Abs. 1 S. 3 AO schließt die Anwendung von § 97 Abs. 2 AO aus. Dies war bis 2013 insofern sinnvoll, als dass bis dahin nach § 97 Abs. 2 AO die Vorlage von einem Dritten erst dann verlangt werden sollte, wenn diese von dem Steuerpflichtigen nicht zu erlangen oder unzureichend war oder Zweifel an ihrer Richtigkeit bestanden. Seit dem Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes[3] regelt § 97 Abs. 2 AO nur noch den Ort der Vorlage.

[2] Zur Verwaltungsaktsqualität s. § 93 AO Rz. 28.
[3] V. 25.6.2017, StUmgBG, BGBl I 2017, 1682.

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