Die Umsatzsteuer-Nachschau darf nur durchgeführt werden, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Der Unternehmer sollte mit einer solchen Prüfung insbesondere rechnen, wenn er sein Unternehmen neu gegründet hat und wenn er, z. B. wegen größerer Investitionen in einem Voranmeldungszeitraum, Ansprüche auf Erstattung von Vorsteuerguthaben hat (wenn also die Vorsteuerbeträge die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuern übersteigen). Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann auch angesetzt werden, wenn Fragen anderer Finanzämter (etwa über den Vorsteuerabzug dort geführter Unternehmer) geklärt werden sollen.

 
Praxis-Beispiel

Anlass für eine Nachschau

Unternehmer A meldet beim Finanzamt F1 Vorsteuern aus einer Rechnung des Unternehmers B an. Das für B zuständige Finanzamt F2 kann beim Unternehmer B eine Nachschau durchführen, um zu kontrollieren, ob A tatsächlich eine Rechnung von B erhalten hat und welcher Geschäftsvorfall dem zugrunde lag.

Als typische Anwendungsfälle einer Nachschau kommen die Situationen in Betracht, in denen das Finanzamt keine bzw. noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung des Unternehmens erhalten hat, sondern z. B. nur eine Kontrollmitteilung, eine Ge­werbeanmeldung oder andere Hinweise vorliegen, die auf eine unternehmerische Tätigkeit hindeuten. Die Nachschau dient dem Finanzamt dann dazu, z. B. festzustellen, ob unter der angegebenen Adresse tatsächlich ein Gewerbe betrieben, die Aufzeichnungspflichten erfüllt oder ein Kassenbuch ordnungsgemäß geführt werden. Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann auch zur Feststellung genutzt werden, welches Kassensystem der Steuerpflichtige benutzt.[1] Vorrangig sollen mit der Nachschau umsatzsteuerlich bedeutsame Sachverhalte (i. d. R. werden dies Sachverhalte sein, die sich aus dem Unternehmen des Betroffenen selbst ergeben) festgestellt werden. Solche Sachverhalte sind z. B.:

  • Existenz und Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  • Vorhandensein, Art und Umfang von Umlauf- und Anlagevermögen
  • Einzelne Eingangs- und Ausgangsrechnungen
  • Einzelne Buchungsvorgänge
  • Art und Umfang der Verwendung von Grundstücken, Pkw usw. für unternehmerische/private Zwecke (Verwendungsverhältnisse).

Im Einzelfall kommen folgende Kriterien als konkreter Anlass einer Umsatzsteuer-Nachschau in Betracht:

  • Neugründung eines Unternehmens/Neuinvestitionen

    • I. d. R. wird das Finanzamt prüfen wollen, ob in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemachte Vorsteuerbeträge (ggf. Überschüsse) im zeitlichen Zusammenhang mit der Neugründung oder der Investition stehen und für welche Zwecke die Aufwendungen getätigt worden sind.
  • Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO

    • Danach wirkt eine Steueranmeldung, die zu einer Steuervergütung (z. B. Vorsteuerüberschuss), Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer oder Erhöhung der bisher angemeldeten Steuervergütung führt, erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn dem Steuerpflichtigen die Zustimmung des Finanzamts bekannt wird.
  • Kauf eines anderen Unternehmens (z. B. Firmenmantel)

    • Hier werden z. B. Verträge des Unternehmens mit Anteilseignern, Gesellschaftern, Mitgliedern oder nahe stehenden Personen geprüft.
  • Bestimmte unternehmerische Betätigungen

    • Handelt es sich um die Vermietung von Freizeitgegenständen (z. B. Wohnmobile, Segelschiffe), wird das Finanzamt sich dafür interessieren, ob die Gegenstände ggf. auch privat genutzt werden.
  • Vorsteuerabzug; Anlässe einer Nachschau können z. B. folgende Kriterien sein:

    • Der Unternehmer hat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung außergewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge geltend gemacht.
    • Ein Vorsteuerabzug ist geltend gemacht worden im Zusammenhang mit – den Vorsteuerabzug nicht ausschließenden – steuerfreien Umsätzen (z. B. bei einer Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelungen[2] an Ausfuhrgegenständen).
    • Das Finanzamt hat aufgrund von Verprobungen Vorsteuerdifferenzen festgestellt.
    • Der Unternehmer hat branchen-/unternehmensatypische und/oder ungeklärte vorsteuerbelastete Leistungsbezüge erklärt.
    • Der Unternehmer hat ein bebautes Grundstück angeschafft oder hergestellt und das Finanzamt möchte die Erklärung des Unternehmers, wie das Grundstück genutzt werden soll, überprüfen.
    • Das Finanzamt glaubt, erklärte Vorsteueransprüche ergäben sich aus Rechnungen vermeintlicher Scheinfirmen [3] oder es hat Zweifel an dem in einer Rechnung ausgewiesenen Leistungsinhalt.
    • Der Unternehmer hat ein neues Fahrzeug erworben.
  • Vorsteuerberichtigungen

    • Der Unternehmer hat ein betrieblich genutztes Grundstück veräußert oder seinem Unternehmen entnommen.
    • Erstmalige Anwendung bzw. Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken und beweglichen Wirtschaftsgütern.
  • Zeitgerechte Besteuerung der Umsätze

    • Zahlung des Entgelts oder eines Teilentgelts vor Ausführung der Leistung (insbesondere in der Bauwirtschaft und bei Versorgungsunternehmen).[4]
    • Abgabe berichtigter Voranmeldungen oder erhebliche Abweichungen bei Umsätzen und Vorsteuern zwischen Steuererklärun...

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