Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 5 Haftungsschuldner ist der Vertretene, für den eine in §§ 34, 35 AO genannte Person gehandelt, geduldet oder unterlassen hat. Vertretene können also sein: natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vermögensmassen, Eigentümer des verwalteten Vermögens[1], Personen, für die der Verfügungsberechtigte auftritt.[2] Wenn au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5.2 Vollstreckungsverfahren

Rz. 18 Nach § 249 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde den Duldungsbescheid selbst voll­strecken. Der Duldungspflichtige ist Stpfl. und als Beteiligter am Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsschuldner gemäß § 253 AO. Erforderlich für den Beginn der Vollstreckung ist ein dem Leistungsgebot entsprechendes Duldungsgebot [1] gegen den Duldungspflichtigen. In die betroffenen Vermöge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5.1 Duldungsbescheid

Rz. 16 Die materielle Duldungspflicht ist nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid geltend zu machen, in dem das Bestehen der materiellen Pflicht festgestellt wird.[1] Der Duldungsbescheid ist der das Vollstreckungsverfahren eröffnende Verwaltungsakt. Der Erlass des Duldungsbescheids setzt nach § 191 AO voraus, dass sich die Duldungspflicht "kraft Gesetzes" ergibt. Die Du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.4 Anwendungsbeispiele

Rz. 28 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO trifft den in §§ 34, 35 AO genannten Personenkreis, also gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte in diesem Sinne. Bedeutung hat eine selbstständige steuerliche Duldungspflicht allerdings nur, soweit nicht mit dem als Vollstreckungsgrundlage dienenden Verwaltungsakt unmittelbar in das Vermögen des Lei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 4 Haftungsumfang

Rz. 8 Eine Haftung tritt für die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, beide gem. § 370 Abs. 4 AO, sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 und ab 1.1.2017 auch für die Zinsen nach § 233a AO ein, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] ein. Für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2] ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.3 Ausschluss bei Taten anderer Personen nach §§ 34, 35 (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 Für alle anderen Personen nach §§ 34, 35, AO die nicht gesetzliche Vertreter natürlicher Personen sind, ist die Haftung nach Abs. 1 nur dann ausgeschlossen, wenn kein Vermögensvorteil des Vertretenen vorliegt und der Vertretene die Person, die die Tat begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat. Abs. 2 S. 2 enthält nämlich keine einfache Rechtsfolgenverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Steuern und zu Unrecht gewährte Steuervorteile sind der Haftungsgegenstand. Anders als nach § 69 AO wird also nicht für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gehaftet. Insbesondere erfasst sie nicht die steuerlichen Nebenleistungen wie z. B. die Hinterziehungszinsen.[1] Als Steuervorteile sind Steuererstattungen und Steuerverkürzungen anzusehen, die durch die T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.4.2 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 12 Die Duldungspflicht ist akzessorisch [1], setzt also das Bestehen einer Steuerschuld oder einer Haftungsschuld voraus. Da § 77 AO die Duldung für eine Steuer fordert, scheidet eine Duldung für steuerliche Nebenleistungen[2] aus. Aus der Akzessorietät folgt auch, dass gegen die Duldungspflicht alle Einwendungen geltend gemacht werden können, die dem Steuerschuldner geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.3 Grundeigentümer

Rz. 31 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 2 AO trifft den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes unabhängig davon, ob er von der Duldungspflicht Kenntnis hat oder nicht.[1] Nach § 77 Abs. 2 S. 2 AO gilt zugunsten der Finanzbehörde derjenige als Eigentümer, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Diese Eigentumsfiktion ist unwiderlegbar. Auch wenn die Finanzbehörde posi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 5 Haftungsumfang

Rz. 20 Die Haftung betrifft die durch die Tat verkürzten Steuern[1] und die durch sie zu Unrecht gewährten Steuervorteile.[2] Steuervorteile sind vor allem Steuererstattungen und Steuervergütungen. Eine Haftung für Hinterziehungszinsen[3], andere steuerliche Nebenleistungen und überhaupt für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[4] scheidet also grundsätzlich aus. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[2] Die Haftungsinanspruchnahme selbst liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll. Der Vertretene kann als einer von mehreren Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.2 Leichtfertige Steuerverkürzung

Rz. 9 Eine leichtfertige Steuerverkürzung[1] ist gegeben, wenn jemand als Stpfl. oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl. den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und subjektiv bei ihm insofern Leichtfertigkeit gegeben ist. Da Stpfl. nach § 33 Abs. 1 AO jeder ist, der in eigener Angelegenheit steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, fallen hierunt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5.2 Zeitliche Beschränkung

Rz. 46 Für die zeitliche Beschränkung der Haftung ist der Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens (Teilbetriebs) maßgebend. Geschieht der Übergang in mehreren Teilakten (vgl. Rz. 4), so ist der Zeitpunkt des letzten Teilakts entscheidend. Nach diesem Zeitpunkt richten sich die zeitlichen Beschränkungen.[1] Rz. 46a Die Haftung erstreckt sich nur auf die o. g. Ansprüche, sowei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.5 Übereignung eines lebenden Unternehmens oder Teilbetriebs

Rz. 32 Die Haftung nach § 75 AO greift nur ein, wenn ein — im Augenblick des Übergangs — ­lebendes und selbstständig lebensfähiges Unternehmen übereignet wird.[1] Das gilt für die Übertragung sowohl des Gesamtunternehmens als auch eines Teilbetriebs. Diese beiden Alternativen des § 75 AO stehen selbstständig nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Die Vorschrift ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.1.3 Rechtscharakter der steuerlichen Duldungspflicht

Rz. 3 Der Rechtscharakter der Duldungspflicht wird deutlich am Inhalt der aus dem Steuerpflichtverhältnis resultierenden Pflichten. Dies sind außer der Duldungspflicht die Schuld und die Haftung. Der Rechtscharakter der Duldungspflicht muss sich also aus der inhaltlichen Gegenüberstellung mit den beiden anderen Pflichtverhältnissen ergeben. Schuld ist die Verpflichtung zur Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.1 Steuerhinterziehung (Täterschaft, Teilnahme)

Rz. 8 Eine Steuerhinterziehung[1] muss tatbestandsmäßig[2], rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden sein. Die Person nach §§ 34, 35 AO muss entweder ihr Täter (Allein-, Mit- oder Nebentäter) gewesen sein oder an ihr als Anstifter oder Gehilfe teilgenommen haben. Der Vorteil der Hinterziehung kann einer anderen Person zugekommen sein und sich sogar für den Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.3 Steuer- oder Haftungsschuld der Person i. S. v. §§ 34, 35 als Folge

Rz. 12 Die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO ist davon abhängig, dass die unter §§ 34, 35 AO fallende Person aufgrund ihrer Tat Steuerschuldner oder Haftender geworden ist. Die Haftung soll also nur ein Einstehenmüssen neben einem anderen bedeuten. Nur wenn auch gegen die veranlassende Person ein Steuer- oder Haftungsanspruch besteht, soll eine Haftung des Vertretenen ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.3.2 Steuern

Rz. 27 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs. 1 AO besteht die Duldungspflicht nur hinsichtlich von Steuern.[1] Da steuerliche Nebenleistungen[2] nicht erwähnt sind, kann aufgrund von § 77 Abs. 1 AO das Dulden der Vollstreckung für Ansprüche auf Nebenleistungen nicht verlangt werden.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.2 Begründung der steuerlichen Duldungspflicht

Rz. 9 Der finanzbehördliche Duldungsanspruch kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. Denkbar und rechtlich zulässig ist eine Unterwerfung unter die Vollstreckung durch Übernahme einer vertraglichen Duldungspflicht [1], etwa durch Gestellung eines dinglichen Sicherungsrechts, wie z. B. einer Sicherungshypothek. Durch einen derartigen Vertrag erlangt die Finanzbehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 51 Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners geschieht durch Haftungsbescheid. Sein Erlass liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Der Haftungsbescheid ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Dies erfordert eine Aufgliederung der Steuern nach Steuerart und Zeitraum sowie Angaben über die gegenständliche und wertmäßige Beschränkung der Haftung, damit der in Anspruch genommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5 Haftungsumfang

Rz. 40 Die Haftung nach § 75 AO ist zwar persönlich, jedoch vorgangs- und nicht personenbezogen. Auf die Kenntnis von der Steuerschuld kommt es daher für die Haftung nicht an. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur Steuern und die Erstattung von Steuervergütungen, nicht dagegen andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Gemäß § 1 Abs. 3 AO sind zwar die Vorschri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.2.1 Unternehmen

Rz. 5 Ein Unternehmen i. S. d. § 75 AO ist eine organisatorische Zusammenfassung von Mitteln oder dauernden Maßnahmen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.[1] Als Unternehmen kann also nicht ohne Weiteres jedes Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG genommen werden.[2] Das verwendete Tatbestandsmerkmal "Unternehmen" ist nämlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Moderni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70 Haftung des Vertretenen

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Das Vertretungsrecht basiert auf dem in allen Rechtsgebieten geltenden allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.[1] Erlangt der Vertretene aus einem rechtswidrigen Verhalten des Vertreters steuerliche Vorteile, so sollen ihm diese wieder entzogen werden. Er soll, wenn er s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Haftung bei Unternehmens- bzw. Betriebsübernahme beruht auf dem Gedanken, dass im lebenden Unternehmen ein Haftungsgegenstand für die sich aus dem Unternehmen ergebenden Steuern vorhanden ist, der durch einen Unternehmerwechsel nicht dem Zugriff des Steuergläubigers entzogen werden darf.[1] Mit der wirtschaftlichen Kraft des leb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.1.2 Begriffsbestimmung

Rz. 2 Die Duldungspflicht im Steuerrecht ist die sich aus einem Gesetz ergebende Pflicht, die Vollstreckung in ein bestimmtes Vermögen zu dulden. Duldungspflichtiger ist diejenige Person, die kraft Gesetzes zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Der Begriff des Duldungspflichtigen ist abweichend von dem des Haftungsschuldners nicht in § 191 Abs. 1 AO umschrieben, so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 § 75 AO gibt einen eigenen steuerrechtlichen Haftungstatbestand, sodass privatrechtliche Vereinbarungen hierauf keinen Einfluss haben, insbesondere auch kein Haftungsausschluss durch Parteivereinbarung möglich ist. Die Haftung des Erwerbers steht neben der Schuld des Veräußerers. Es ist eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 6 Eine der in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen muss bei Ausübung ihrer Obliegenheiten Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung (vgl. Rz. 8) gewesen sein oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben (vgl. Rz. 9) und muss hierdurch Steuerschuldner oder Haftender geworden sein (vgl. Rz. 12). Die in § 34 AO oder § 35 AO bezeichnete Person muss also selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1 Steuerliches Delikt

Rz. 7 Als Delikt der Personen nach §§ 34, 35 AO kommen nur die Steuerhinterziehung[1] in Täterschaft oder Teilnahme und die leichtfertige Steuerverkürzung[2] in Betracht. Auf andere Steuerstraftaten[3] und Steuerordnungswidrigkeiten lässt sich die Vorschrift auch nicht durch Analogie ausdehnen.[4] 3.1.1 Steuerhinterziehung (Täterschaft, Teilnahme) Rz. 8 Eine Steuerhinterziehun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.2.2 Verwaltung

Rz. 22 Der Begriff der "Verwaltung" von Vermögensgegenständen (s. Rz. 21) folgt ebenfalls aus dem vollstreckungsrechtlichen Zweck der Norm. Hieraus ergibt sich zum einen, dass es sich um die Verwaltung fremder Vermögensgegenstände handeln muss. Fremd i. d. S. bedeutet, dass die Gegenstände rechtlich ganz oder teilweise der Vermögenssphäre des Schuldners der eigentlichen steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5.1 Sachliche Beschränkung der Haftung

Rz. 42 Die Haftung besteht nur für: • Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Beim Übergang eines gesondert geführten Betriebs muss sich die Haftung noch enger, als der Wortlaut der Vorschrift sagt, auf die Steuern beschränken, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Teilbetriebs gründet. Eine weitergehende Haftung für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 4 Haftungsschuldner kann mit Ausnahme des Steuerschuldners[1] jeder sein, der eine Steuerhinterziehung[2] oder Steuerhehlerei[3] begeht. Im Fall der Aufteilung der Steuerschuld von zusammen veranlagten Gesamtschuldnern nach §§ 268, 278 AO kommt eine Haftung nach § 71 AO insoweit in Betracht, als gegen den Steuerschuldner nicht vollstreckt werden kann.[4] Haftungsschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 3.1 Steuerhinterziehung – Steuerhehlerei

Rz. 5 Die Steuerhinterziehung bzw. die Steuerhehlerei muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden sein.[1] Die Tat kann durch Handeln oder Unterlassung (unechtes Unterlassungsdelikt bei Rechtspflicht zum Handeln) getätigt worden sein. Zur Tatbestandsmäßigkeit gehört zwar die Verkürzung der Steuer. Diese erfordert jedoch nicht, dass der hint...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.3 Ermittlungen und Entscheidung über die Voraussetzungen

Rz. 10 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung sowie der Täterschaft oder Beteiligung der unter §§ 34, 35 AO fallenden Person entscheidet die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Finanzbehörde.[1] Da die Haftungsvorschrift steuerlicher Art ist, muss das Delikt nicht geahndet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.1 Fehlen eines Vermögensvorteils

Rz. 14 Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Vertretene aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat. Der Vertretene, nicht dagegen der Vertreter (z. B. nach Veruntreuung des Vorteils), muss einen Vermögensvorteil erlangt haben. Als Vermögensvorteil ist dabei nicht der Steuervorteil im rechtlichen Sinn, sondern jede Verbesserung bzw. jede unterbliebene Verschlechterung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 5 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 10 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[3] Der Erlass eines Haftungsbescheids liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung der Frage, welcher bzw. welche von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden sollen. Haftet von mehreren Haftungsschuldnern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 4 Ausnahmen von der Haftung (Abs. 2)

Rz. 36 Haftungsbegründend ist die rechtsgeschäftliche Übereignung (s. Rz. 18), wenn dadurch der Fortbestand des Geschäfts möglich ist. Unterliegt die wesentliche Grundlage des Betriebs jedoch der Beschlagnahme oder der Pfandverstrickung, so wäre die geschlossene Verwertung der wirtschaftlichen Einheit infrage gestellt, wenn der Erwerber noch mit unbekannten Steuerforderungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.3.1 Rechtspflicht

Rz. 25 Über die Verwaltung des der Duldungspflicht unterlegenen, verwalteten Vermögens hinaus muss die gesetzliche Pflicht bestehen, aus den verwalteten Mitteln (Vermögen, Vermögensteile, Nutzungen) die Steuer für den Leistungspflichtigen zu entrichten. Träger der Zahlungspflicht ist der Leistungspflichtige (Steuerschuldner, Haftungsschuldner). Der Verwalter hat daneben eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 29 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 2 AO ist in dem Fall anwendbar, in dem der Schuldner der Steuer, die rechtlich als öffentliche Grundstückslast (s. Rz. 33) gestaltet ist, nicht als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Ist der Schuldner zugleich eingetragener Eigentümer, so kann in das Grundstück bereits aufgrund des Steuerbescheids vollstreckt we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 4 Geltendmachung der Duldungspflicht

Rz. 35 Die Duldungspflicht kann von der Finanzbehörde gegenüber dem Duldungspflichtigen i. S. d. Abs. 1 und 2 durch Erlass eines Duldungsbescheids geltend gemacht werden.[1] Die Inanspruchnahme steht im Ermessen der Finanzbehörde. Rz. 36 Für den Duldungsbescheid besteht, abweichend vom Haftungsbescheid[2], keine Festsetzungsfrist.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.4.2 Öffentliche Grundstückslast

Rz. 33 Die Duldungspflicht besteht nur für solche Steuern, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruhen. Öffentliche Grundstückslasten i. d. S. sind dingliche Sicherungsrechte an dem Grundstück für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die aufgrund ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen entstehen. Sie sind im Grundbuch nicht eingetragen.[1] Öffentliche Lasten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Erfasste Daten

Rz. 2 Nach § 117d S. 1 AO dürfen Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Erfasst sind demnach alle steuerlichen Informationen, die die Bundesrepublik an andere Staaten weiterleitet oder von diesen erhält. Dazu zählen insbesondere die Daten aus dem Informatio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Duldungspflicht des Verwalters nach § 77 Abs. 1 AO ist eine selbstständige und originäre steuerliche Duldungspflicht, die durch die Finanzbehörde mittels Duldungsbescheids festgestellt wird. Die Kodifizierung schafft damit eine materielle Voraussetzung für die Vollstreckung von Steuern. Unter diesem Gesichtspunkt ist sie gesetzessystematisch wohl dem Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.2 Zusammenhang mit der Vertreterstellung

Rz. 11 Der Vertreter bzw. die andere Person nach §§ 34, 35 AO muss das Delikt in dieser Eigenschaft und in Ausübung seiner Obliegenheiten begangen haben. Auch hier zeigt sich eine Parallele zur deliktischen Haftung nach § 831 BGB. Zur Tat muss die Person durch ihre Stellung in der Lage gewesen sein, auch wenn ihr Auftrag sie sicher nicht umfasst hat. Das Delikt muss im Rahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.3 Verpachtung — Sicherungsübereignung — Nießbrauchseinräumung

Rz. 16 An der Übertragung einer eigentumsähnlichen Rechtsstellung fehlt es, wenn ein Unternehmen verpachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Verpachtung die zum Betriebsinventar gehörenden wesentlichen Grundlagen des Geschäfts übereignet werden. Ein Pachtbetrieb steht einem Eigenbetrieb nicht gleich.[1] Ebenso wenig ist eine "Übereignung" i. d. S. anzunehmen, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 3.2 Ermittlungen und Entscheidung über die Voraussetzungen

Rz. 6 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat entscheidet die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Finanzbehörde.[1] Da es sich bei § 71 AO um eine steuerliche Haftungsbestimmung handelt, die dies nicht selbst fordert, ist für die Haftung auch nicht Voraussetzung, dass der Haftungsschuldner wegen des Delikts bestraft worden i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5.3 Gegenständliche Beschränkung

Rz. 50 Die Haftung nach § 75 AO ist zwar persönlich (s. Rz. 2), aber beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Diese dem früheren § 419 Abs. 2 S. 1 BGB nachgebildete Beschränkung schützt den Erwerber vor übermäßigem Risiko. Allerdings spricht das Gesetz unzutreffend vom übernommenen Vermögen, während bei der Haftung nach § 75 AO ein Unternehmen bzw. Teilbetrieb ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.4.1 Steuer

Rz. 32 Nach § 77 Abs. 2 S. 1 AO hat der Grundeigentümer die Zwangsvollstreckung wegen einer Steuer zu dulden. Die Duldungspflicht erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht auf steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Bei einem Grundstückserwerb im Weg der Zwangsversteigerung[2] soll die Duldungspflicht für die GrSt (s. Rz. 34) nach OVG Koblenz v. 8.12....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.3 Entstehung der steuerlichen Duldungspflicht

Rz. 10 Der Duldungsanspruch ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO. Er setzt nur das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis in Form eines Steueranspruchs voraus (vgl. Rz. 16). Entsprechend § 38 AO entsteht der Duldungsanspruch, sobald alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, an die das Gesetz die Duldungspflicht knüpft. Vorausse...mehr