Rz. 29

Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 2 AO ist in dem Fall anwendbar, in dem der Schuldner der Steuer, die rechtlich als öffentliche Grundstückslast (s. Rz. 33) gestaltet ist, nicht als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Ist der Schuldner zugleich eingetragener Eigentümer, so kann in das Grundstück bereits aufgrund des Steuerbescheids vollstreckt werden, eines Duldungsbescheids bedarf es nicht (s. Rz. 3). Der Rechtsgrund für die fehlende Eintragung ist unerheblich.

Vor allem kann die Vorschrift dann angewendet werden, wenn nach Entstehung der öffentlichen Grundstückslast das Eigentum übertragen worden ist. Hier begründet sie eine steuerliche Duldungspflicht für den Rechtsnachfolger. § 77 Abs. 2 AO ergänzt insoweit § 323 AO. Diese Ergänzung ist erforderlich, weil für Steuern, die zugleich eine öffentliche Grundstückslast sind, die Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek nicht zulässig ist.[1]

[1] So in etwa Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 10, Fischer, NJW 1955, 1583 m. w. N..

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