Rz. 16

Die materielle Duldungspflicht ist nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid geltend zu machen, in dem das Bestehen der materiellen Pflicht festgestellt wird.[1] Der Duldungsbescheid ist der das Vollstreckungsverfahren eröffnende Verwaltungsakt. Der Erlass des Duldungsbescheids setzt nach § 191 AO voraus, dass sich die Duldungspflicht "kraft Gesetzes" ergibt. Die Duldungspflicht kann einmal originär aus Steuergesetzen erwachsen, wie die Duldungspflicht des Vermögensverwalters nach § 77 Abs. 1 AO (s. Rz. 20) und des Grundeigentümers nach § 77 Abs. 2 AO (s. Rz. 29). Die Duldungspflicht kann sich aber auch derivativ aus zivilrechtlichen Rechtsnormen ergeben, wobei nach h. M. diese zivilrechtlichen Duldungspflichten durch § 191 Abs. 1 AO zu steuerrechtlichen Duldungspflichten transformiert werden.

 

Rz. 17

Der Erlass des Duldungsbescheids liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, sofern der Erlass nicht entsprechend § 191 Abs. 4, 5 AO ausgeschlossen ist.[2] Der Duldungsbescheid hat deklaratorischen Charakter. Eine Befristung entsprechend der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nach § 191 Abs. 3 AO gibt es für die Geltendmachung des Duldungsanspruchs nicht.[3] Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist in §§ 169ff. AO gelten nämlich nur für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[4] Der Duldungsanspruch kann solange geltend gemacht werden, als der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (s. Rz. 13) vollstreckbar ist und die Voraussetzungen der Duldungsnorm gegeben sind (s. Rz. 11, 16).

[2] Einzelheiten zum Duldungsbescheid bei Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 191 AO Rz. 65ff.
[3] BVerwG v. 13.2.1987, 8 C 25/85, NJW 1987, 2098.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 3, Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 77 Rz. 3.

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