Rz. 20

Die Duldungspflicht des Verwalters nach § 77 Abs. 1 AO ist eine selbstständige und originäre steuerliche Duldungspflicht, die durch die Finanzbehörde mittels Duldungsbescheids festgestellt wird. Die Kodifizierung schafft damit eine materielle Voraussetzung für die Vollstreckung von Steuern. Unter diesem Gesichtspunkt ist sie gesetzessystematisch wohl dem Vollstreckungsteil zuzuordnen.[1] Da jedoch die Duldungspflichten inhaltlich als Unterfall der Haftung anzusehen sind (s. Rz. 7), erscheint die Zuordnung des § 77 AO zu den materiellen Haftungsvorschriften als durchaus vertretbar.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 1.

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