Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.2.1 Vermögen

Rz. 21 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO knüpft an die "Verwaltung von Mitteln" an. Diese Mittel werden sodann als "Vermögen" bezeichnet. Die Inhaltsbestimmung dieses Begriffs "Vermögen" hat sich am vollstreckungsrechtlichen Zweck der Norm zu orientieren. Vermögen ist ein Inbegriff von Sachen und Rechten, allerdings hier nur das Aktivvermögen [1], aus dem sich der Volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 3 Die Vorschrift enthält einen eigenen steuerrechtlichen Tatbestand (vgl. Rz. 1), aufgrund dessen eine unbeschränkt persönliche Haftung in Form der Nebenhaftung des Haftenden neben dem Steuerschuldner eintritt.[1] § 71 AO ist keine Sanktionsnorm.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

1 Allgemeines Rz. 1 Mit § 117d AO wurde erstmals eine Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung pseudonymisierter und anonymisierter Daten, die durch die internationale Amts- und Rechtshilfe gesammelt worden sind, geschaffen. Sie trat mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 18.12.2019 in Kraft.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77 Duldungspflicht

1 Steuerliche Duldungspflicht 1.1 Allgemeines 1.1.1 Zweck der steuerlichen Duldungspflicht Rz. 1 Die selbstständige Duldungspflicht i. S. d. § 77 AO soll die Vollstreckung von Steuern in Vermögen sichern, das durch die Beitreibung der Steuerschuld oder Haftungsschuld sonst nicht erreicht werden kann. Sie unterscheidet sich in ihrem Umfang und in ihrer Zielrichtung von der Erfül...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.2.2 Gesondert geführter Betrieb

Rz. 7 Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn eine mit einer gewissen Selbstständigkeit versehene für sich lebensfähige Einheit besteht, die unabhängig von der sonstigen wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmers betrieben worden ist und nach außen hin[1] als in sich organisch geschlossenes, selbstständiges Wirtschaftsgebilde in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.2 Rechtsgeschäftliche Übertragung

Rz. 15 Übereignung i. d. S. ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung (wegen der Ausnahmen s. Rz. 39). Die bloße Verpflichtung zur Übertragung sowie der Erwerb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge begründen die Haftung nicht.[1] Auch eine Übertragung der Verwaltung des Vermögens auf einen Treuhänder, Sequester oder Insolvenzverwalter ist keine Übereignung i. S. d. § 75 AO. Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.2 Ausschluss bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 17 Hat der gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund, Betreuer, Pfleger) einer natürlichen Person die Tat begangen, so kann die vertretene natürliche Person nur in Anspruch genommen werden, wenn sie aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat (Abs. 2 S. 1). Auf ein Verschulden bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters kann es nicht ankommen, da die natürli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 5 Die Veröffentlichung zutreffend pseudonymisierter und anonymisierter personenbezogener Daten ist grundsätzlich hinzunehmen, da mit § 117d AO eine zureichende Rechtsgrundlage besteht. Werden personenbezogene Daten jedoch nicht zureichend anonymisiert und lassen sie sich ohne besonderen Aufwand individualisieren, so kann darin ein Verstoß gegen Datenschutzrechte liegen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Haftungsschuldner ist der an einer Geschäftsveräußerung (s. Rz. 4) beteiligte Erwerber. Als haftender Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Neben den natürlichen und juristischen Personen sind dies in erster Linie die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG und die GbR). Hierzu zählt aber auch die sog. echte Vorgese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4 Haftungsausschluss (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 enthält zwei selbstständig nebeneinander stehende Ausnahmeregelungen zur grundsätzlichen Haftung nach Abs. 1. In beiden Fällen darf derjenige, für den die unter §§ 34, 35 AO fallende Person handelt, aus der Tat keinen Vermögensvorteil (zu diesem im Einzelnen Rz. 14–16) erlangt haben. Zwar ist die Voraussetzung des Fehlens eines Vermögensvorteiles ausdrücklich n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Veröffentlichung

Rz. 4 Aus § 117d S. 2 AO ergibt sich die Befugnis, diese statistisch aufbereiteten Daten öffentlich zugänglich zu machen. Mit der gewählten Formulierung wird sichergestellt, dass nur die statistisch pseudonymisierten oder anonymisierten Daten veröffentlicht werden dürfen, nicht aber die vorliegenden Informationen aus der internationalen Amts- und Rechtshilfe selbst. Gemäß § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.2 Grundbesitz

Rz. 30 Grundbesitz ist i. S. d. Bewertungsrechts zu verstehen, sodass auch die zum Grundstück gehörenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Betriebsgrundstücke von der Duldungspflicht erfasst werden. Besteht bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Grundstücken i. S. d. GBO, so erstreckt sich die Duldungspflicht auf alle Grundstücke. Die Regelu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Das Vertretungsrecht basiert auf dem in allen Rechtsgebieten geltenden allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.[1] Erlangt der Vertretene aus einem rechtswidrigen Verhalten des Vertreters steuerliche Vorteile, so sollen ihm diese wieder entzogen werden. Er soll, wenn er schon Vorteile erlangt, auch die mit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Haftung bei Unternehmens- bzw. Betriebsübernahme beruht auf dem Gedanken, dass im lebenden Unternehmen ein Haftungsgegenstand für die sich aus dem Unternehmen ergebenden Steuern vorhanden ist, der durch einen Unternehmerwechsel nicht dem Zugriff des Steuergläubigers entzogen werden darf.[1] Mit der wirtschaftlichen Kraft des lebenden Unternehmens bzw. Betriebs kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3 Übereignung

Rz. 12 Das Unternehmen oder der selbstständige Teilbetrieb müssen "im Ganzen übereignet" werden. Diese Formulierung ist insofern unglücklich, als es im bürgerlichen Recht eine Übereignung von Sachgesamtheiten und Geschäften nicht gibt, und weil zum Unternehmen bzw. Teilbetrieb auch Rechte und sonstige Vermögenswerte gehören, z. B. Gebrauchsrechte an Sachen, Patente, Lizenzen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Steuerhinterziehung – Steuerhehlerei Rz. 5 Die Steuerhinterziehung bzw. die Steuerhehlerei muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden sein.[1] Die Tat kann durch Handeln oder Unterlassung (unechtes Unterlassungsdelikt bei Rechtspflicht zum Handeln) getätigt worden sein. Zur Tatbestandsmäßigkeit gehört zwar die Verkürzung der Steuer. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4 Übereignung im Ganzen

3.4.1 Wesentliche Grundlagen des Unternehmens oder Teilbetriebs Rz. 18 Die "Übereignung im Ganzen" erfordert den Übergang aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens.[1] Die Übereignung nur einiger wesentlicher Grundlagen reicht nicht.[2] Notwendig ist also die Übereignung sämtlicher zum Unternehmen bzw. Teilbetrieb gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Fortfü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Das Vertretungsrecht basiert auf dem in allen Rechtsgebieten geltenden allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.[1] Erlangt der Vertretene aus einem rechtswidrigen Verhalten des Vertreters steuerliche Vorteile, so sollen ihm diese wieder entzogen werden. Er soll, wenn er schon Vorteile...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1 Steuerliche Duldungspflicht

1.1 Allgemeines 1.1.1 Zweck der steuerlichen Duldungspflicht Rz. 1 Die selbstständige Duldungspflicht i. S. d. § 77 AO soll die Vollstreckung von Steuern in Vermögen sichern, das durch die Beitreibung der Steuerschuld oder Haftungsschuld sonst nicht erreicht werden kann. Sie unterscheidet sich in ihrem Umfang und in ihrer Zielrichtung von der Erfüllung der Steuerschuld und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.4 Inhalt der steuerlichen Duldungspflicht

1.4.1 Duldungsnorm Rz. 11 Die die steuerliche Duldungspflicht begründende Rechtsnorm bestimmt zugleich deren Inhalt: die Person des Duldungspflichtigen, den Vermögensgegenstand, in den die Vollstreckung gehen darf, den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der vollstreckt wird. 1.4.2 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis Rz. 12 Die Duldungspflicht ist akzessorisch [1], setzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Geschäftsveräußerung Rz. 4 Mit den Begriffen "Unternehmen" und "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" verwendet § 75 AO Begriffe, die auch im Umsatzsteuerrecht vorkommen. Da die Entwicklungsgeschichte in beiden Bereichen Berührungspunkte und Parallelen hat, kann für die Begriffsbestimmung hier auch auf die früher bei der USt entwickelten Gesich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5 Geltendmachung der steuerlichen Duldungspflicht

1.5.1 Duldungsbescheid Rz. 16 Die materielle Duldungspflicht ist nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid geltend zu machen, in dem das Bestehen der materiellen Pflicht festgestellt wird.[1] Der Duldungsbescheid ist der das Vollstreckungsverfahren eröffnende Verwaltungsakt. Der Erlass des Duldungsbescheids setzt nach § 191 AO voraus, dass sich die Duldungspflicht "kraft Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Haftung bei Unternehmens- bzw. Betriebsübernahme beruht auf dem Gedanken, dass im lebenden Unternehmen ein Haftungsgegenstand für die sich aus dem Unternehmen ergebenden Steuern vorhanden ist, der durch einen Unternehmerwechsel nicht dem Zugriff des Steuergläubigers entzogen werden darf.[1] Mit der wirtschaftlichen Kraft des lebenden Unterne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Regelungsinhalt

2.1 Erfasste Daten Rz. 2 Nach § 117d S. 1 AO dürfen Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Erfasst sind demnach alle steuerlichen Informationen, die die Bundesrepublik an andere Staaten weiterleitet oder von diesen erhält. Dazu zählen insbesondere die Daten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.1 Allgemeines

1.1.1 Zweck der steuerlichen Duldungspflicht Rz. 1 Die selbstständige Duldungspflicht i. S. d. § 77 AO soll die Vollstreckung von Steuern in Vermögen sichern, das durch die Beitreibung der Steuerschuld oder Haftungsschuld sonst nicht erreicht werden kann. Sie unterscheidet sich in ihrem Umfang und in ihrer Zielrichtung von der Erfüllung der Steuerschuld und der Haftung. Die Du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.2 Verwaltung von Vermögen

2.2.1 Vermögen Rz. 21 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO knüpft an die "Verwaltung von Mitteln" an. Diese Mittel werden sodann als "Vermögen" bezeichnet. Die Inhaltsbestimmung dieses Begriffs "Vermögen" hat sich am vollstreckungsrechtlichen Zweck der Norm zu orientieren. Vermögen ist ein Inbegriff von Sachen und Rechten, allerdings hier nur das Aktivvermögen [1], aus dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.3 Steuerentrichtungspflicht

2.3.1 Rechtspflicht Rz. 25 Über die Verwaltung des der Duldungspflicht unterlegenen, verwalteten Vermögens hinaus muss die gesetzliche Pflicht bestehen, aus den verwalteten Mitteln (Vermögen, Vermögensteile, Nutzungen) die Steuer für den Leistungspflichtigen zu entrichten. Träger der Zahlungspflicht ist der Leistungspflichtige (Steuerschuldner, Haftungsschuldner). Der Verwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2 Duldungspflicht des Verwalters nach § 77 Abs. 1

2.1 Allgemeines Rz. 20 Die Duldungspflicht des Verwalters nach § 77 Abs. 1 AO ist eine selbstständige und originäre steuerliche Duldungspflicht, die durch die Finanzbehörde mittels Duldungsbescheids festgestellt wird. Die Kodifizierung schafft damit eine materielle Voraussetzung für die Vollstreckung von Steuern. Unter diesem Gesichtspunkt ist sie gesetzessystematisch wohl de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4.1 Wesentliche Grundlagen des Unternehmens oder Teilbetriebs

Rz. 18 Die "Übereignung im Ganzen" erfordert den Übergang aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens.[1] Die Übereignung nur einiger wesentlicher Grundlagen reicht nicht.[2] Notwendig ist also die Übereignung sämtlicher zum Unternehmen bzw. Teilbetrieb gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Fortführung erforderlich sind. Behält der Veräußerer einzelne, für da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.1 Übertragung der Rechtsstellung

Rz. 13 Zum Begriff Übereignung gehört unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die Übereignung einzelner Sachen, sondern auch die uneingeschränkte Übertragung der Rechtsstellung des Veräußerers an den zum Unternehmen bzw. Betrieb gehörenden Rechten und sonstigen Vermögenswerten. Der Begriff ist nur noch insoweit im bürgerlich-rechtlichen Sinn zu verstehen, als die Rechtsstellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.1.1 Zweck der steuerlichen Duldungspflicht

Rz. 1 Die selbstständige Duldungspflicht i. S. d. § 77 AO soll die Vollstreckung von Steuern in Vermögen sichern, das durch die Beitreibung der Steuerschuld oder Haftungsschuld sonst nicht erreicht werden kann. Sie unterscheidet sich in ihrem Umfang und in ihrer Zielrichtung von der Erfüllung der Steuerschuld und der Haftung. Die Duldungspflicht ist keine echte Leistungspflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4.3 Mitwirkung des Veräußerers

Rz. 31 Die für die Fortführung des Unternehmens bzw. Teilbetriebs wesentlichen Grundlagen müssen vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ohne ein Tätigwerden von Dritten möglich ist, ist für die Haftung die Mitwirkung des Veräußerers zur Verschaffung der Position für den Erwerber insoweit erforderlich.[1] Versch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit § 117d AO wurde erstmals eine Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung pseudonymisierter und anonymisierter Daten, die durch die internationale Amts- und Rechtshilfe gesammelt worden sind, geschaffen. Sie trat mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 18.12.2019 in Kraft.[1] Mit der Ne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb

3.2.1 Unternehmen Rz. 5 Ein Unternehmen i. S. d. § 75 AO ist eine organisatorische Zusammenfassung von Mitteln oder dauernden Maßnahmen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.[1] Als Unternehmen kann also nicht ohne Weiteres jedes Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG genommen werden.[2] Das verwendete Tatbestandsmerkmal "Unterne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3 Duldungspflicht des Grundeigentümers nach § 77 Abs. 2

3.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 29 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 2 AO ist in dem Fall anwendbar, in dem der Schuldner der Steuer, die rechtlich als öffentliche Grundstückslast (s. Rz. 33) gestaltet ist, nicht als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Ist der Schuldner zugleich eingetragener Eigentümer, so kann in das Grundstück bereits aufgrund des St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.4 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

3.4.1 Steuer Rz. 32 Nach § 77 Abs. 2 S. 1 AO hat der Grundeigentümer die Zwangsvollstreckung wegen einer Steuer zu dulden. Die Duldungspflicht erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht auf steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Bei einem Grundstückserwerb im Weg der Zwangsversteigerung[2] soll die Duldungspflicht für die GrSt (s. Rz. 34) nach OVG Kobl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.4.1 Duldungsnorm

Rz. 11 Die die steuerliche Duldungspflicht begründende Rechtsnorm bestimmt zugleich deren Inhalt: die Person des Duldungspflichtigen, den Vermögensgegenstand, in den die Vollstreckung gehen darf, den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der vollstreckt wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.3 Art der Haftung

Rz. 4 Die Haftung des Vertretenen steht als persönliche Haftung neben der Schuld oder Haftung des Vertreters. Sie ist hinsichtlich des Vermögens nicht beschränkt. Zum Haftungsumfang vgl. Rz. 18.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.1 Geschäftsveräußerung

Rz. 4 Mit den Begriffen "Unternehmen" und "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" verwendet § 75 AO Begriffe, die auch im Umsatzsteuerrecht vorkommen. Da die Entwicklungsgeschichte in beiden Bereichen Berührungspunkte und Parallelen hat, kann für die Begriffsbestimmung hier auch auf die früher bei der USt entwickelten Gesichtspunkte zurückgegriffen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Pseudonymisieren oder Anonymisieren

Rz. 3 Voraussetzung für die statistische Aufbereitung der verarbeiteten Daten aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe ist deren vorherige Pseudonymisierung oder Anonymisierung. Pseudonymisieren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4.2 Einzelveräußerung

Rz. 29 Der Begriff "Übereignung im Ganzen" steht im Gegensatz zur Einzelveräußerung verschiedener Betriebsgegenstände an verschiedene Personen, wenn keine Person den Betrieb in seinem bisherigen Charakter fortsetzen kann. Werden jedoch verschiedene Gegenstände des Betriebsvermögens in mehreren Akten nacheinander an dieselbe Person übereignet, so liegt hier eine Übereignung i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4b... / 4.5.2 Auswirkungen bei der Einnahme-Überschussrechnung

Rz. 74 Treten entsprechende Fälle im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf, so können die in der Vergangenheit eingetretenen Gewinnauswirkungen nicht durch eine "Aktivierung" neutralisiert werden. Im Widerruf liegt auch kein Ereignis, das steuerliche Rückwirkung für die Vergangenheit i. S. v. § 175 S. 1 Nr. 2 AO haben könnte; denn der Widerruf hat weder zivil...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 2 Juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 6 Die wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand kann in verschiedenen Organisationsformen ausgeübt werden. Sie kann in einer Rechtsform des Zivilrechts (Kapitalgesellschaft) verselbstständigt sein und unterliegt dann den für Kapitalgesellschaften mit privaten Anteilseignern geltenden Besteuerungsregeln.[1] Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 3.1 Subjektive Steuerpflicht

Rz. 12 Bei der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG für Betriebe gewerblicher Art bestehen Besonderheiten gegenüber der allgemeinen subjektiven Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG.[1] Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Betriebe gewerblicher Art. Nur soweit die juristische P...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 4.3 Einkommensermittlung

Rz. 40 Die Einkommensermittlung des Betriebs gewerblicher Art richtet sich nach § 8 KStG. Der Betrieb gewerblicher Art hat naturgemäß nur gewerbliche Einkünfte, auch wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt.[1] Die Anwendung der Grundsätze zur Liebhaberei hat der Gesetzgeber durch die Einführung von § 8 Abs. 1 S. 2 KStG ausdrücklich ausgeschlossen. Das Einkommen ist...mehr

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Kommentar Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Steuerzahler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4c... / 3 Trägerunternehmen

Rz. 12 Trägerunternehmen ist das Unternehmen, "das die Zuwendungen leistet", das also die Pensionskasse durch seine Zuwendungen finanziert, weil diese die Durchführung der Altersvorsorge für die Arbeitnehmerschaft übernommen hat. Auf welcher Rechtsgrundlage die Verpflichtung beruht, ist unerheblich. Eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen Trägerunternehmen und Pe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4c... / 4.5.1 Zweck der Regelung

Rz. 23 Nach § 4c Abs. 2 EStG dürfen Zuwendungen, auch wenn sie sich im Rahmen des § 4c Abs. 1 EStG halten, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie der Finanzierung von Kassenleistungen dienen, die bei direkter Gewährung durch das Trägerunternehmen nicht abziehbar wären. Dieser Grundsatz gilt für alle mittelbaren Versorgungszusagen in gleicher Weise (so ausdrück...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 107 Anwendung der Abgabenordnung

1 Gesetzliche Grundlage Rz. 1 Siehe hierzu § 101 EStG Rz. 1ff. 2 Vorschriften zur Steuervergütung Rz. 2 § 107 EStG ermächtigt das FA die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auch auf die Mobilitätsprämie anzuwenden. Dies gilt aber nicht für § 163 AO. Es gibt keine Mobilitätsprämie aus Billigkeitsgründen. Die Steuergesetze bestimmen, wer Gläubiger e...mehr