Rz. 17

Hat der gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund, Betreuer, Pfleger) einer natürlichen Person die Tat begangen, so kann die vertretene natürliche Person nur in Anspruch genommen werden, wenn sie aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat (Abs. 2 S. 1). Auf ein Verschulden bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters kann es nicht ankommen, da die natürliche Person hierauf keinen Einfluss hatte und hat. Der Haftungsausschluss des Abs. 2 S. 1 gilt allerdings trotz der Möglichkeit der Auswahl und Beaufsichtigung auch im Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht, die Ehegatten nach § 1357 BGB berechtigt, mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen (Schlüsselgewalt). An diesen Fall, bei dem § 34 AO auch nur bedingt anwendbar ist, hat der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gedacht, er fällt dennoch unter die Ausnahme des Abs. 2 S. 1.

Keine gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen sind die für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. OHG, KG, nichteingetragener Verein, Partenreederei, Partnerschaftsgesellschaft von Freiberuflern) und Vermögensmassen handelnden Personen. Weder fallen diese Personen unter den in § 34 verwendeten Begriff des gesetzlichen Vertreters (sie sind regelmäßig Geschäftsführer) noch sind die von ihnen vertretenen Gebilde natürliche Personen, auch wenn sie sich aus solchen zusammensetzen.[1]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 70 AO Rz. 20.

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