Rz. 74

Treten entsprechende Fälle im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf, so können die in der Vergangenheit eingetretenen Gewinnauswirkungen nicht durch eine "Aktivierung" neutralisiert werden. Im Widerruf liegt auch kein Ereignis, das steuerliche Rückwirkung für die Vergangenheit i. S. v. § 175 S. 1 Nr. 2 AO haben könnte; denn der Widerruf hat weder zivilrechtlich Rückwirkung noch wird ihm eine solche durch das Steuergesetz zugewiesen. Es bleibt somit für die Wirtschaftsjahre, die im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen waren, beim sofortigen Abzug der Versicherungsprämien. Ab dem Wirtschaftsjahr des Widerrufs sind die Versicherungsprämien nicht mehr sofort abziehbar, weil sie gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG auf ein aktivierungspflichtiges nicht abnutzbares Wirtschaftsgut aufgewendet werden. Wird das Bezugsrecht später wieder erteilt, so kommt es zu einem der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts gleich zu achtenden Vorgang (Rz. 69) mit der Folge, dass die zwischenzeitlich nicht sofort abziehbaren Prämien im Umfang des neu erteilten Bezugsrechts abziehbar werden.

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