Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.1 Außergerichtliche Regulierung vor Klageerhebung

Bevor Klage erhoben wird, sollte der Anspruch beim zuständigen FA bzw. der zuständigen OFD geltend gemacht werden. Falls das FA bereits gemahnt wurde, wird das FA regelmäßig zu erkennen geben, ob es den Anspruch anerkennt oder nicht. Mit diesem Vorgehen wird die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruchs durch die Finanzverwaltung im direkt angestrebt...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / Zusammenfassung

Überblick Notwendige Steuerberaterkosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei einem erfolgreichen Einspruch vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs von der Finanzverwaltung erstattet verlangt werden. Dafür erforderlich ist insbesondere die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht mit drittschützender Wirkung durch den Finanzbeamten. Ersetzt werden m...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.3 Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadensminderungspflicht

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, zur Abwendung des Schadens ein Rechtsmittel einzulegen (Vorrang des Primärrechtsschutzes).[1] Die Regelung geht vom Prinzip "alles oder nichts" aus. Es gibt kein Wahlrecht – also kein dulde und liquidiere.[2] Wer verschuldet ein Rechtsmittel nich...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.3 Anspruchs- bzw. Klagegegner

Der Schadenersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG richtet sich gegen diejenige Körperschaft, bei der der Beamte angestellt ist[1], also den Dienstherrn des Handelnden.[2] Schadenersatzklagen sind gegen das betreffende Bundesland zu richten, wobei die Vertretung des Landes regelmäßig durch die zuständige OFD erfolgt.[3] Wenn der Beamte eine Doppelstellung inne...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.3 Verletzung einer Amtspflicht

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein rechtswidriges Verhalten eines Amtsträgers zugleich eine Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB darstellt.[1] Dies folgt aus der umfassenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.[2] Damit stellt grundsätzlich schon jeder unrichtige Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Die Finanzver...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3 Schadenersatzanspruch des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige hat trotz fehlender Regelung über die Kostenerstattung im isolierten Rechtsbehelfsverfahren eine Möglichkeit, die Kostenerstattung zu verlangen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung geltend machen. Ein Amtshaftungsanspruch ist weder durch die AO noch durch § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ausgeschlossen.[1...mehr

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Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der USt-IdNr.

Leitsatz 1. Hat das FA nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht. 2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung ka...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.1 Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts

Eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter handelt, während Art. 34 Satz 1 GG lediglich fordert, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig wird (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff).[1] Bei der Amtshaftung gilt dieser weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff.[2] Jede Person, die von der zuständigen Stelle mit der Ausüb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Anwendungsbereich der §§ 369–412 AO

Rz. 7 Das Steuerstrafrecht erfasst ausschließlich die Hinterziehung von Steuern i. S. von § 3 Abs. 1 bis 3 AO und die Erschleichung von Steuervorteilen (Erlass, Stundung usw.), so dass Manipulationen von steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO nicht tatbestandsmäßig ist.[1] Insoweit handelt es sich auch nicht um einen strafbaren Betrug.[2] Das Erschleichen von Su...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Überblick über die Gesetzessystematik

Rz. 3 Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens. Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in: §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten, §§ 377–384 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wie sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ergibt, ist die Finanzbehörde gem. § 85 S. 1 AO verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, sodass nicht sachlich gerechtfertigte Unterschiede in der Steuerfestsetzung oder -erhebung zu vermeiden sind. Die Feststellung der für die Festsetzung und Erhebung wesentlichen rechtlichen und tatsächlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 369–412

1 Allgemeines Rz. 1 Wie sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ergibt, ist die Finanzbehörde gem. § 85 S. 1 AO verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, sodass nicht sachlich gerechtfertigte Unterschiede in der Steuerfestsetzung oder -erhebung zu vermeiden sind. Die Feststellung der für die Festsetzung und Erhebung wesentlichen rechtlichen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Art. 103 Abs. 2 GG im Steuerstrafrecht

Rz. 12 Aus Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 49 Abs. 1 EU-GrCh ergibt sich das sog. Gesetzlichkeitsgebot. Nach dem Grundsatz nullum crimen sine lege (kein Verbrechen ohne Gesetz) kann eine Tat einerseits nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Diese Garantie findet sich ferner in Art. 7 EMRK. Andererseits muss gem. Art. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Steuerstrafrecht und Verfassung

4.1 Allgemeines Rz. 11 Wie jeder andere Bereich des Rechts unterliegt auch das Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht den sich aus der Verfassung ergebenden vielfältigen Bindungen. Besonders hervorzuheben sind insoweit die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz[1] ergebenden Fragen. 4.2 Art. 103 Abs. 2 GG im Steuerstrafrecht Rz. 12 Aus Art. 103 Abs. 2 GG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.3 Der Gleichheitsgrundsatz im Steuerstrafrecht

Rz. 21 Auch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kommt im Rahmen des Steuerstrafrechts Bedeutung zu. Aus ihm ergibt sich, dass die Stpfl. nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich zu belasten sind. Damit dies der Fall ist, bedarf es – neben der Gleichheit der Rechtsanwendung – einer Gleichheit der normativen Steuerpflicht. Der Gesetzgeber ist somit verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Allgemeines

Rz. 11 Wie jeder andere Bereich des Rechts unterliegt auch das Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht den sich aus der Verfassung ergebenden vielfältigen Bindungen. Besonders hervorzuheben sind insoweit die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz[1] ergebenden Fragen.mehr

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"Ähnliche offenbare Unrichtigkeit": Würdigung hypothetischer Geschehensabläufe – bewusste Nichtkenntnisnahme

Leitsatz 1. Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben. 2. Lässt sich nicht abschließend klären, wie es zu der Unrichtigkeit im Beschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.1 Beteiligtenstellung

Rz. 10 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter von der Ausübung seines Richteramtes in einem Verfahren ausgeschlossen, in dem er selbst Partei ist oder in dem er zu einem Beteiligten im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Die Regelung ist Ausfluss des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2 Ablehnungsgründe

Rz. 26 Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann eine Gerichtsperson zunächst sowohl in Fällen der Ausschließung kraft Gesetzes als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Darüber hinaus kommt nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FGO eine Ablehnung in Betracht, wenn von der Mitwirkung der Gerichtsperson die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.2 Verfahren des Ehegatten oder Lebenspartners

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 2 und Nr. 2a ZPO ist ein Richter ferner von einem Verfahren ausgeschlossen, in dem sein Ehegatte oder Lebenspartner Beteiligter i. S. v. § 57 FGO ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit anderen Verfahrensteilnehmern, z. B. dem Prozessbevollmächtigten oder dem gesetzli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.3 Verfahren eines Angehörigen

Rz. 12 Ein Ausschließungsgrund besteht zudem nach § 41 Nr. 3 ZPO , wenn der Richter mit einem Beteiligten i. S. d. § 57 FGO in gerader Linie verwandt[1] oder verschwägert[2], in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Hierunter fällt auch die durch Adoption nach §§ 1754ff. BGB begründete Verwandtschaft.[3] Rz. 13 Gleic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.8 Mediation

Rz. 20 Schließlich besteht nach § 41 Nr. 8 ZPO [1] ein Ausschließungsgrund für Sachen, in denen ein Richter an einem Mediationsverfahren oder in einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Dem liegt der Gedanke der Trennung von gerichtsinterner, auf freiwilliger Basis beruhender Mediation und endgültiger Streitentscheidung zugrunde.[2] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Vorschriften des § 51 FGO i. V. m. § 41 ZPO sowie ergänzend des § 51 Abs. 2 FGO regeln, in welchen Fällen ein Richter in einem bestimmten Verfahren von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Aufzählung dieser relativen Ausschließungsgründe ist abschließend.[1] Die Ausschließung beruht in diesen Fällen entweder auf der Beziehung der Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.1 Entscheidung über ein zulässiges Ablehnungsgesuch

Rz. 55 Ist das Ablehnungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, hat nach § 45 Abs. 1 ZPO der Senat des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört[1], hierüber zu entscheiden und zwar unter Ausschluss des betroffenen Richters. An dessen Stelle tritt zunächst sein geschäftsplanmäßiger Vertreter.[2] Der Beschluss ergeht beim FG grundsätzlich in der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Zweck und Wirkung

Rz. 5 Sinn und Zweck der Ausschließung ist die Sicherstellung eines sachlich neutralen (objektiven) und daher unparteiischen Verfahrens. Von der Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren sollen daher all diejenigen ausgeschlossen sein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen. Bei Vorliegen eines der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.4 Vertreterstellung

Rz. 14 Des Weiteren ist ein Richter nach § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Streitsache als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Maßgebend ist die Identität des Streitgegenstands.[1] Durch den Ausschluss soll die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3 Verfahren und Entscheidung

Rz. 54 Das Ablehnungsverfahren beginnt mit der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs [1] oder einer Selbstablehnungsanzeige.[2] Es ist ein selbständiges Zwischenverfahren, außerhalb dessen die Befangenheitsbesorgnis nicht geltend gemacht werden kann.[3] Innerhalb dessen erfolgt zunächst noch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine Prüfung der Zulässigkeit des Befangenheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4 Rechtsmittel

Rz. 67 Gegen einen dem Gesuch stattgebenden Beschluss ist nach § 46 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Abweichend von § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO können nach § 128 Abs. 2 ZPO aber auch das Gesuch zurückweisende Beschlüsse seit 2001 nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.[1] Rz. 68 Will der Beteiligte die Zurückweisung nicht akzeptieren, muss er im Rahmen einer geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Inhalt und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 Zum wesentlichen Inhalt des Rechtsstaatsprinzips[1] gehören die Objektivität und die Unparteilichkeit eines jeglichen staatlichen Verfahrens. Verfassungsrechtlich abgesichert wird dies u. a. durch das Gebot der Unabhängigkeit der Richter[2] und das Recht auf den gesetzlichen Richter. [3] Dies bedeutet zunächst, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regeln darüber besteh...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Beteiligungen

Tz. 12 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Ist eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt, sind für die Beteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten wird, die anteiligen Bruttoeinnahmen aus der Beteiligung – nicht aber der Gewinnanteil – maßgeblich (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Werbung

Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Die entgeltliche Werbetätigkeit, die ein Verein für Wirtschaftsunternehmen und sonstige Auftraggeber ausführt, ist immer dann ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO (Anhang 1b), wenn vom Verein die Werbung in eigener Regie betrieben wird. Typische Werbetätigkeiten sind: das Anzeigen- und Inseratgeschäft in Vereinszeitsch...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Begriff der Einnahmen für die Besteuerungsfreigrenze

Tz. 7 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind Einnahmen aus den wirtschaftlichen Betätigungen (Eintrittsgelder, Verkaufserlöse und dgl. einschließlich Umsatzsteuer). Dazu zählen auch erhaltene Anzahlungen; Vorauszahlungen, die für Leistungen aus einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gezahlt werden. Die geleisteten Vorau...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Die Förderung von Kunst und Kultur ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b). Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kultu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Abgabezeitpunkt

Tz. 4 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Der Abgabezeitpunkt bestimmt sich sodann nach § 142 Abs. 2 AO (vgl. Anhang 1b): Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bestehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die siebenmonatige Frist ergibt sich durc...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kunstausstellungen

Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Kunstausstellungen sind kulturelle Veranstaltungen und unterfallen grundsätzlich der Förderung von Kunst und Kultur, § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b. Werden anlässlich von Kunstausstellungen Eintrittsgelder erhoben, sind die Einnahmen Zweckbetrieb im Sinne von § 68 Nr. 7 AO dar; s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO Tz 12ff. (Anhang 2). Die Einnahmen, die aus d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Wettbewerb

Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Treten Vereine in größeren Wettbewerb zu anderen Unternehmern als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke notwendig ist, sind erzielte Einnahmen nicht mehr dem steuerbegünstigten/steuerfreien Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zuzuordnen, weil die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 65 Nr. 1–3 AO ( Anhang 1b) fordert, nicht m...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Form und Inhalt der Steuererklärungen

Tz. 9 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. U. U. ist dies schriftlich zu versichern (s. § 150 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Nach § 150 Abs. 4 AO (s. Anhang 1b) sind den Steuererklärungen die erforderlichen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, beizufügen. Ggf. kann die Fi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Wettkämpfe

Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Die sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) aus allen sportlichen Veranstaltungen eines Kalenderjahres den Betrag von 45 000 EUR nicht überschreiten. Einnahmen sind insbesondere auch die Start- und Teilnahmegebühren, Eintrittsgelder, etc., § 67a Abs. 1 AO...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Mehrfachinanspruchnahme der Besteuerungsfreigrenze

Tz. 17 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 § 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b) verbietet die Mehrfachinanspruchnahme der in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) geregelten Besteuerungsfreigrenze und weist darauf hin, dass es sich u. U. um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (s. § 42 AO, Anhang 1b). D. h., eine so genannte Zellteilung eines Vereins ist nicht möglich. Abtei...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Auswirkungen für die Ertragsteuern

Tz. 4 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Für ertragsteuerliche Zwecke gilt Folgendes: Verluste, die in den betreffenden Veranlagungszeiträumen erwirtschaftet werden, bei denen aber die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht überschritten wird, können nicht im Rahmen des Verlustabzugs bei einer Körperschaftsteuerveranlagung (s. § 10d EStG, Anhang 10) noch als Gew...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Folgen der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen

Tz. 6 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Werden Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, können Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages (Gewerbesteuer) erhoben werden. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25 000 EUR betragen (§ 152 Abs. 2 AO a.F., Anhang 1b). Er ist regelmäßig mit der Steuer festzusetzen (s. § ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Einnahmen aus kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen

Tz. 4 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Zu den Einnahmen, die aus kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen erzielt werden, gehören: Eintrittsgelder, Einnahmen, die aus Vorträgen, Kursen und Workshops erzielt werden, Teilnehmergebühren, Benutzungsgebühren, Erlöse, die aus dem Verkauf von Festzeitschriften erzielt werden, Einnahmen aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen, Einnahmen a...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Art der abzugebenden Steuererklärungen

Tz. 8 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Für gemeinnützige Vereine ist im Regelfall abzugeben: Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1, s. Muster am Ende des Stichworts), wenn ein oder mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden (es gilt das Saldierungsgebot – s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b; s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO, Tz. 11, Anhang 2 und für Zweck...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Die Förderung kultureller Zwecke ist gemeinnützig (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Vereine, die kulturelle Zwecke fördern, sind zur Entgegennahme von Zuwendungen/Spenden berechtigt. Tz. 2 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Für den Zuwendungs-/Spendenabzug bestehen folgende Höchstgrenzen (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10):mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Ertragsteuern

Tz. 7 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Erfüllen die kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen, die von den steuerbegünstigten Körperschaften unterhalten bzw. durchgeführt werden, die Bedingungen des § 68 Nr. 7 AO (s. Anhang 1b), sind die ertragsteuerlichen Ergebnisse sowohl von der Körperschaft- als auch von der Gewerbesteuer befreit (s. § 64 AO, Anhang 1b, i. V. m. § 5 Abs. 1...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gesangvereine

Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Gesangvereine können wegen Förderung von Kunst und Kultur als steuerbegünstige (gemeinnützige) Körperschaften nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) anerkannt werden, wenn sowohl ihre Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Steht bei einem Gesangverein jedoch die Förderung der Ges...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten

Tz. 5 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung. Hierzu gehören Kunstsammlungen, künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Museen, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b und s. auch AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2).mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Beispielsfall zur Anwendung

Tz. 10 Stand: EL 112 – ET: 06/2019 Beispiel: Anlässlich einer sportlichen Veranstaltung "unbezahlter Sport", die die Voraussetzungen des § 67a AO (s. § 67a AO, Anhang 1b) erfüllt, wird eine Festzeitschrift mit Inseratenteil herausgegeben. Der Programmteil/Informationsteil umfasst 40 Seiten. Der Anzeigenteil umfasst ebenfalls 40 Seiten. Die Anzeigenwerbung wurde vom Verein in ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich Vermögensverwaltung (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b), so AEAO zu § 64 TZ 3 (Anhang 2), BFH vom 27.03.2001, BStBl II 2001, 449). Sie ist aber dann einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen, wen...mehr