Tz. 17
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
§ 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b) verbietet die Mehrfachinanspruchnahme der in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) geregelten Besteuerungsfreigrenze und weist darauf hin, dass es sich u. U. um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (s. § 42 AO, Anhang 1b). D. h., eine so genannte Zellteilung eines Vereins ist nicht möglich. Abteilungen von Vereinen sind folglich keine selbständigen Steuersubjekte. Steuersubjekt ist folglich der Verein mit allen Sparten/Abteilungen.
§ 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b) gilt auch nicht für regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) steuerbegünstigter Körperschaften (s. AEAO zu § 64 Abs. 4 TZ 25, Anhang 2).
Tz. 18
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Nur dann, wenn auch zivilrechtlich neue Vereine entstehen, können die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die anderen steuerlichen Vergünstigungen (Zwecksbetriebsgrenze von 45 000 EUR; Grenze der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5 für Zwecke der Umsatzsteuer 22 000 EUR ab 2020 (17 500 EUR bis 2019); Freibeträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und sonstige Freibeträge und -grenzen) in Anspruch genommen werden.
Für eine eventuelle Neugründung sind zu beachten:
- Erstellung einer eigenen Satzung,
- andere Organe, Personenidentität könnte bereits Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO (Anhang 1b) auslösen,
- eigene und vom Altverein getrennte Kassenführung,
- kein Weisungsrecht des Altvereins,
- Dokumentation, dass organisatorische Gründe für die Teilung erforderlich sind,
- Aufnahme von neuen Zielen und Zwecken in den Satzungsinhalt,
- Prüfung, ob die Verselbständigung des Neuvereins der ideellen Zielsetzung der bisherigen Verfolgung der Zwecke entspricht.
Tz. 19
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Zu weiteren Ausführungen der Besteuerungsfreigrenze s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".
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