Tz. 17

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

§ 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b) verbietet die Mehrfachinanspruchnahme der in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) geregelten Besteuerungsfreigrenze und weist darauf hin, dass es sich u. U. um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (s. § 42 AO, Anhang 1b). D. h., eine so genannte Zellteilung eines Vereins ist nicht möglich. Abteilungen von Vereinen sind folglich keine selbständigen Steuersubjekte. Steuersubjekt ist folglich der Verein mit allen Sparten/Abteilungen.

§ 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b) gilt auch nicht für regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) steuerbegünstigter Körperschaften (s. AEAO zu § 64 Abs. 4 TZ 25, Anhang 2).

 

Tz. 18

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Nur dann, wenn auch zivilrechtlich neue Vereine entstehen, können die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die anderen steuerlichen Vergünstigungen (Zwecksbetriebsgrenze von 45 000 EUR; Grenze der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5 für Zwecke der Umsatzsteuer 22 000 EUR ab 2020 (17 500 EUR bis 2019); Freibeträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und sonstige Freibeträge und -grenzen) in Anspruch genommen werden.

Für eine eventuelle Neugründung sind zu beachten:

  • Erstellung einer eigenen Satzung,
  • andere Organe, Personenidentität könnte bereits Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO (Anhang 1b) auslösen,
  • eigene und vom Altverein getrennte Kassenführung,
  • kein Weisungsrecht des Altvereins,
  • Dokumentation, dass organisatorische Gründe für die Teilung erforderlich sind,
  • Aufnahme von neuen Zielen und Zwecken in den Satzungsinhalt,
  • Prüfung, ob die Verselbständigung des Neuvereins der ideellen Zielsetzung der bisherigen Verfolgung der Zwecke entspricht.
 

Tz. 19

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Zu weiteren Ausführungen der Besteuerungsfreigrenze s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

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