I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Körperschaften, die steuerschädliche (-pflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b) i. V. m. § 64 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) unterhalten und die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen, werden mit ihnen partiell steuerpflichtig. D.h., es werden nicht alle Tätigkeitsbereiche der steuerbegünstigten Körperschaft ertragsteuerpflichtig, sondern nur das saldierte Gesamtergebnis aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65–68 AO (s. Anhang 1b) sind und die dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Hierbei ist die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) von 35 000 EUR zu beachten. Diese Grenze soll zeitnah auf 45 000 EUR angehoben werden.
Tz. 2
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Wird in einem Einzelsteuergesetz die steuerliche Vergünstigung ausgeschlossen, weil ein oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (s. § 14 Satz 1 und 2 AO, Anhang 1b) unterhalten werden, verliert die Körperschaft die Steuervergünstigungen für die den Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
- Einkünfte,
- Umsätze,
soweit von ihr nicht wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form von Zweckbetrieben (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b) unterhalten werden (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Tz. 3
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
S. auch das nachfolgende Schaubild:
Tz. 4
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die in Form von Zweckbetrieben unterhalten werden, bleibt nach dem Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) die Steuervergünstigung für diese wirtschaftliche Betätigungen erhalten. Siehe auch beispielhafte Aufzählung von Zweckbetrieben in den §§ 65–68 AO (s. Anhang 1b). S. "Zweckbetriebe".
Tz. 5
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Steuerliche Folgen, die sich bei der Unterhaltung von steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ergeben, sind den nachfolgenden §§ der AO und der Einzelsteuergesetze zu entnehmen:
- § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b): es ergibt sich keine Körperschaft- oder Gewerbesteuerpflicht, wenn die Besteuerungsfreigrenze von brutto 35 000 EUR nicht überschritten wird;
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3) für die Körperschaftsteuer;
- § 3 Nr. 6 GewStG (s. Anhang 7) für die Gewerbesteuer;
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, es sei denn, eine andere Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) kommt in Betracht;
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG (s. Anhang 12d) für Zwecke der Grundsteuer; s. hierzu auch Abschn. 12 Abs. 4 GrStR;
- § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (s. Anhang 12e): Steuerbefreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Tz. 6
Stand: EL 109 – ET:
Werden die Mittel (hier: die Erträge, die im steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich erzielt werden; ggf. nach Endversteuerung) nicht für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt, führt diese Tatsache u. U. zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen. Entsprechende Haftungsfolgen können sich ergeben. U.U. auch eine persönliche Haftung für die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder. S. "Haftung".
Tz. 7
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Was auch immer das vereinsinterne Motiv für die Unterhaltung steuerpflichtiger (-schädlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ist, der Verein verliert mit diesen Betätigungen für diese Tätigkeitsbereiche die Steuervergünstigungen und wird, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR überschritten ist (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), partiell/teilweise steuerpflichtig. Die steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bewirken aber nicht, dass der Verein mit allen seinen übrigen Betätigungen (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe) steuerpflichtig wird, sondern es wird nur eine partielle Steuerpflicht dieses einen Tätigkeitsbereiches "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" ausgelöst.
Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit bleibt aber auch bei Ausübung dieses Betätigungsfeldes, selbst dann, wenn mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden, in vollem Umfang erhalten (s. BFH vom 21.08.1985, BStBl II 1986, 88). Gibt jedoch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft das Gepräge und wird er zum Selbstzweck, ist die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- oder Kirchlichkeit zu versagen (s. AEAO zu § 56 AO TZ 1, Anhang 2).
Tz. 8
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Solche zur partiellen Steuerpflicht führenden Betätigungen sind z. B.:
- das Sammeln von Altmaterial;
- die Banden-, Trikot- und Sportgerätewerbung;
- Basare;
- die Beköstigung von Zuschauern, des Sanitätspersonales und der aktiv Teilnehmenden;
- Café, Cafeteria, Clubhaus, Kantine (s. AEAO zu § 67a AO TZ 10, Anhang 2)
- Flohmärkte;
- gesellige Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern und Beköstigung;
- Inseratengeschäfte in Vereins-, Fest- und Jubiläumsschriften, wenn die Betätigungen durch die Verbände und Vereine ...
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