Tz. 9

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. U. U. ist dies schriftlich zu versichern (s. § 150 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Nach § 150 Abs. 4 AO (s. Anhang 1b) sind den Steuererklärungen die erforderlichen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, beizufügen. Ggf. kann die Finanzbehörde diese Unterlagen bei der Körperschaft anfordern. Die Körperschaft hat nach Anforderung die Unterlagen der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

Den abzugebenden Steuererklärungen sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gegenüberstellungen der Einnahmen/Betriebseinnahmen und der Ausgaben/Werbungskosten/Betriebsausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen; sog. Sphärenrechnung.

    Diese sind für folgende Tätigkeitsbereiche getrennt vorzulegen:

    • ideeller/steuerneutraler Bereich,
    • Vermögensverwaltungen,
    • Zweckbetriebe und
    • wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, mit denen u. U. partielle Steuerpflicht ausgelöst werden kann, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR unter- bzw. überschritten wird;
  • Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen (Jahresabschluss), wenn die Körperschaft bilanziert;
  • Geschäfts- und Tätigkeitsberichte;
  • Satzungsänderungen, soweit Änderungen vorgenommen wurden;
  • Abschriften der Beschlüsse über die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren;
  • Nachweise über gebildete Rücklagen seit dem Veranlagungszeitraum 2014 i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO und § 62 Abs. 3 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b), bis zum Veranlagungszeitraum 2013 i. S. v. § 58 Nr. 6, 7, 11 AO a. F. und s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO Tz. 2 (Anhang 1b) und deren Auflösung. Entsprechende Beschlüsse über die Art und Höhe der gebildeten bzw. aufgelösten Rücklagen sind zu fassen.

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