Tz. 7

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Erfüllen die kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen, die von den steuerbegünstigten Körperschaften unterhalten bzw. durchgeführt werden, die Bedingungen des § 68 Nr. 7 AO (s. Anhang 1b), sind die ertragsteuerlichen Ergebnisse sowohl von der Körperschaft- als auch von der Gewerbesteuer befreit (s. § 64 AO, Anhang 1b, i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG [s. Anhang 3; § 3 Nr. 6 GewStG [s. Anhang 7). Unterhalten derartige Körperschaften auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, besteht Steuerpflicht, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschreiten.

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