Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) aus allen sportlichen Veranstaltungen eines Kalenderjahres den Betrag von 45 000 EUR nicht überschreiten. Einnahmen sind insbesondere auch die Start- und Teilnahmegebühren, Eintrittsgelder, etc., § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b). Verzichtet ein Sportverein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, sind sportliche Veranstaltungen nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen. Auf die Höhe der Einnahmen oder der Überschüsse aus den sportlichen Veranstaltungen kommt es nicht an. Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt bei Wettkämpfen die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5 und s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE) in Betracht. Teilnehmergebühren sind Entgelte, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können, z. B. Startgelder und Meldegelder. Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden. Vorsteuerbeträge, die mit Veranstaltungen dieser Art im Zusammenhang stehen, können wegen des Ausschlusses nicht abgezogen werden.

Sind die Erlöse wegen der Einordnungskriterien im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, ist Ertragsteuerpflicht gegeben. Die Besteuerungsfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. H. v. 35 000 EUR gemäß § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) ist aber zu beachten. Die Steuerbefreiung für Zwecke der Umsatzsteuer (s. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5) ist auch bei dieser Einordnung einschlägig. Vorsteuerbeträge können wegen des Ausschlusstatbestandes (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5) nicht abgezogen werden.

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