Tz. 4

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Für ertragsteuerliche Zwecke gilt Folgendes: Verluste, die in den betreffenden Veranlagungszeiträumen erwirtschaftet werden, bei denen aber die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht überschritten wird, können nicht im Rahmen des Verlustabzugs bei einer Körperschaftsteuerveranlagung (s. § 10d EStG, Anhang 10) noch als Gewerbeverlust (s. § 10a GewStG, Anhang 7) berücksichtigt werden, weil keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.

Rück- und vortragsfähige Verluste können von den steuerbegünstigten Körperschaften nur in den Jahren in Anspruch genommen werden, in denen die Besteuerungsfreigrenze des partiell steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes überschritten ist. Ein Verlust, der in den Jahren entstanden ist, in dem die Besteuerungsfreigrenze überschritten ist, wird aber nicht in den Jahren verbraucht, in denen die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR unterschritten ist und das Ergebnis mit einem Minus (Verlust) abschließt. Hierzu s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 24, Anhang 2.

 

Tz. 5

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Voraussetzung ist selbstverständlich, dass sich ein Verlust ergibt. Die wie Sonderausgaben abzugsfähigen Verluste sind in der Steuererklärung KSt 1 B zu beantragen und durch die zuständige Finanzbehörde einheitlich und gesondert festzustellen (s. §§ 179ff. AO, Anhang 1b).

 

Tz. 6

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Eine wirtschaftliche Betätigung verliert durch das Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze nicht den Charakter des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Das bedeutet, dass kein Beginn einer teilweisen Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 5 KStG (Anhang 3) vorliegt und dementsprechend keine Schlussbesteuerung durchzuführen ist, wenn Körperschaft- und Gewerbesteuerbeträge wegen § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht mehr erhoben werden (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 21, Anhang 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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