Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Verböserungsbefugnis der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

3.4.1 Grundlage Rz. 26 Die Finanzbehörde hat nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren dient auch der Selbstkontrolle der Finanzbehörde. Die Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung soll fehlerhafte Rechtsanwendung sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Einspruchsführers korrigieren. Die vollständige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2 Voraussetzungen der Verböserung

3.4.2.1 Zulässigkeit des Einspruchs Rz. 29 Die Verböserung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO kann ausschließlich in der Einspruchsentscheidung erfolgen, die damit dem Verwaltungsakt einen anderen Inhalt gibt. Dies setzt voraus, dass der Einspruch anhängig und auch zulässig ist und die Finanzbehörde in die materielle Prüfung des Verwaltungsakts eintreten durfte.[1] Demgemäß hindert ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2 Ankündigung der Verböserung

3.4.2.2.1 Allgemeines Rz. 30 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO setzt die Verböserung i. d. S. voraus, dass die Finanzbehörde den Einspruchsführer auf Absicht der Verböserung unter Angabe von Gründen hinweist und ihm Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Rz. 30a Diese Hinweis- und Begründungspflicht nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist zwingend vorgeschrieben. Diese Pflicht resultiert letz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Förmliche Einspruchsentscheidung (Abs. 1 S. 1)

4.3.1 Grundlage Rz. 51 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab. Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4 Besonderheiten des Verfahrens

4.5.4.1 Allgemeines Rz. 78 Für das weitere Rechtsschutzverfahren gelten die allgemeinen Regelungen, sofern nicht in § 367 Abs. 2b S. 2–6 AO spezielle Regelungen getroffen sind. 4.5.4.2 Zuständigkeit Rz. 79 Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG . Für Steuern, für dere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4 Teileinspruchsentscheidung (Abs. 2a)

4.4.1 Allgemeines Rz. 61 Mit dem Einspruch ist stets der gesamte Verwaltungsakt angefochten, eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen – also nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind – ist nicht zulässig. Demgemäß ergibt sich eine vollständige Über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 2 Die Finanzbehörde ist Trägerin des Einspruchsverfahrens. In dieses können verschiedene Finanzbehörden eingebunden sein: zum einen die Behörde, bei der nach § 357 Abs. 2 AO der Einspruch anzubringen ist, also die Einlegungsbehörde, zum anderen die Behörde, die nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, also die Entscheidungsbehörde. 2.2 Grun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren (Abs. 1 S. 2)

2.4.1 Grundlage Rz. 5 Der Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren nach Einlegung des Einspruchs bewirkt nicht nur für die Finanzbehörde einen Übergang der Entscheidungskompetenz, sondern hat für den Beteiligten unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des FG.[1] Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Materielle Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts (Abs. 2 S. 1)

3.2.1 Grundsätzlicher Nachprüfungsumfang Rz. 12 Nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde aufgrund des anhängigen und zulässigen Einspruchsverfahrens die Sache, also den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts, "in vollem Umfang erneut zu prüfen". Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.1 Selbstständiger Verwaltungsakt mit Abschlusswirkung

Rz. 52 Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Die Einspruchsentscheidung ist allerdings grundsätzlich nicht Gegenstand der Klage. Nach § 44 Abs. 2 FG...mehr

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Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

Leitsatz Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO. Normenkette § 233a AO, § 10 Abs. 1 StraBEG Sachverhalt Der Kläger gab eine Erklärung nach dem StraBEG ab und deklarierte u.a. einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG . Den angemeldeten B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundkonstellationen zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Absatz 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt 3 Vollstreckungsverfahren, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können: Rz. 3 Nr. 1: betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren (BT-Drucks. 16/10069 S. 36). Die Voraussetzungen der Eintragung sind in § 882c ZPO geregelt. Diese sind gegeben Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abruf zu Vollstreckungszwecken (Abs. 2)

Rz. 7 Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 2 Zuständig für die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gilt auch für die Pfändung aufgrund einstweiliger Verfügungen und dann, wenn ein Titel eines Familiengerichts oder Arbeitsgerichts v...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Existenzgründungsberatung d... / 4.4 Kauf eines Einzelunternehmens

Folgendes muss der Steuerberater auf jeden Fall mit dem Gründer besprechen: Der Käufer eines angesehenen Unternehmens ist daran interessiert, die den Kunden und Geschäftspartnern bekannte Firma fortzuführen. Dies ist zulässig, wenn der Verkäufer es ausdrücklich erlaubt (§ 22 Abs. 1 HGB).[1]"Firma" heißt im Handelsrecht nicht das Unternehmen selbst, sondern es ist "der Name, u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.11 Steuern und Abgaben

Rz. 200 Bei der Frage der Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern und Abgaben muss zunächst danach unterschieden werden, ob der Anspruch sich, wie regelmäßig, gegen die Finanzbehörden oder ausnahmsweise gegen eine Privatperson (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG) richtet. Soweit die Privatperson erstattungspflichtig ist, hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zentrales Vollstreckungsgericht (Abs. 1)

Rz. 2 Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden. Rz. 3 Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Norm findet nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Abs. 1 Satz 1; §§ 803 bis 882a ZPO) Anwendung. Sie entspringt aus einer prozessualen Verpflichtung des Schuldners heraus. Daneben existieren weitere prozessuale Regelungen, die einen Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten: eidesstattliche Versicherung zur Auskunft (§ 836 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten

Rz. 7 In Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (FA/Hauptzollamt; vgl. § 284 Abs. 5 AO) zust., in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldner befindet. Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem zuständigen AG den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die Verhaftung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Systematik des Gesetzes

Rz. 2 Die §§ 828 und 851d ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in alle Arten von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten. Die §§ 829 bis 845 sowie § 853 ZPO enthalten allgemeine Regeln für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen. Diese werden in den §§ 850 bis 850k, 851a bis 852 und 863 ZPO durch Sonderregelungen für jeweils bestimmte Geldforderungen (z. B. Arbeits- ...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 14.1 Gewerbesteuer

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen i. S. d. Einkommensteuerrechts. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt daher immer der Gewerbesteuer. Seit 2008 werden dem Gewinn alle Entgelte für Schulden zu 25 % hinzugerechnet. Ferner werden auch die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen teilweise hinzugerechnet....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Rz. 2 Die Norm bezweckt den Schutz des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 ZPO, 284 AO) vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelange. Die Regelung ist auch ...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 15 Investitionsabzugsbetrag und Vorgründungskosten

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG)[1] kann das steuerliche Ergebnis beim Gründer nicht mehr auf Dauer gestaltet werden. Es sollen zwar weiterhin kleinere und mittlere Unternehmen gefördert werden, das aber nur, soweit eine Investitionsabsicht tatsächlich verwirklicht wird. Nach der Regelung können Gründer für Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen oder herstell...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Antrag

Rz. 21 Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Erforderlich hierfür ist ein wirksamer Antrag (Abs. 1), der bereits zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört. Er ist zugleich auch Wirksamkeitsvoraussetzung der Eintragung; fehlt er, führt eine dennoch eingetragene Zwangssicherungshypothek zur Unricht...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 14.2 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist die Steuerart, bei der das Finanzamt sehr streng reagiert, wenn der Unternehmer Fehler macht, z. B. Umsatzsteuer zu spät anmeldet, abführt, Rechnungen falsch ausstellt etc. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und eine Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG)[1] sind daher bei Existenzgründern üblich. Bei einer unangemeldeten Umsatzsteuer-Nachschau wird das Finanzamt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter des nach § 899 ZPO zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht der Rechtspfleger (BGH, NJW 2008, 3504= MDR 2009, 227 = WM 2009, 115 = KKZ 2010, 155 = BGHReport 2009, 149; LG Detmold, DGVZ 1994, 173). Dieser hat sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsverordnung des Bundes (Absatz 3)

Rz. 5 Die Einzelheiten der Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme durch ein automatisiertes Abrufverfahren werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Ebenso wie bei der Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO kann der Verordnungsgeber auch Einzelheiten der Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen vorgeben, um sicherzustelle...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 3.4.4 Fragebogen des Finanzamts

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss von Freiberuflern zwecks Mitteilung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ans Finanzamt ohne Aufforderung abgegeben werden. Gewerbetreibende erhalten i. d. R. vom Finanzamt die entsprechende Aufforderung. Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Gewerbeamt das zuständige Finanzamt, das dann den Gewerbetreibenden ...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 10 Verträge mit Ehepartner und Verwandten

Nach ständiger Rechtsprechung[1] ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, also z. B. zwischen Eltern und Kindern und Ehepartner untereinander davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.7 Bausparkasse

Rz. 151 Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben (BGH, Rpfleger 2014, 272 = ZVI 2014, 133 = DGVZ 2014, 121 = JurBüro 2014, 319 = NJ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der zweijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz1 ZPO bzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners nach § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckbaren Titel. Sie verliert deshalb die Berechtigung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Norm ergibt sich nach deren Wortlaut erst bei einer mehrfachen Pfändung. Ein Schutzbedürfnis des Drittschuldner besteht allerdings auch bei einer Beschlagnahme nach § 111b Abs. 1, 3 StPO, soweit eine Zwangsvollstreckung der Tatopfer nach § 111g Abs. 1, 2 StPO in Betracht kommt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1992, 214). Darüber hinaus ist eine Hinte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist es, persönliche, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses i. R.d. Sachpfändung zu nutzen (BGH, NJW 2007, 1276 = WM 2007, 364 = DGVZ 2007, 23 = MDR 2007, 682 = Rpfleger 2007, 213 = KKZ 2008, 112 = ZIP 2007, 355 = FamRZ 2007, 391 = JuS 2007, 688 = FoVo 2008, 140; BGH, BGHZ 119, 75). Die Nor...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / Zusammenfassung

Überblick Der Steuerberater ist regelmäßig mit dem Thema Existenzgründung befasst. Aufgrund des Vertrauensvorsprungs, den er aus Sicht der Banken und des gründungswilligen Mandanten genießt, kann er gemeinsam mit diesen die Weichen für ein erfolgreiches Unternehmen stellen. Andererseits kann der Steuerberater aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Vorbildung den Mandanten ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhältnis der Vollstreckungsarten zueinander

Rz. 8 Der Gläubiger ist befugt, frei zwischen den Arten der Immobiliarvollstreckung zu wählen. Insbesondere handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einerseits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach dem Gesetz gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden können (BGH, NJW-RR 2003, 1076)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen

Rz. 12 Der Pfändung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 22), z. B. als Steuererstattungsanspruch, als Anspruch auf Sozialleistungen, als Anspruch auf Entschädigung aus Enteignung usw. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Sondergesetze di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Regelung bezweckt die Freihaltung der Pfandveräußerung von jeglichen bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln. Dadurch wird die Effektivität der Zwangsvollstreckung gesteigert. Entsprechende Regelungen finden sich in § 56 Satz 3 ZVG und § 283 AO. Zur Historie s. Hergenröder, DGVZ 2017, 185.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Arbeits- und Dienstlöhne

Rz. 9 Zu den Arbeits- und Dienstlöhnen zählen alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die als Gegenleistung für die persönlich erbrachte Arbeitsleistung gewährt werden. Maßgeblich ist in erster Linie die wirtschaftliche Abhängigkeit des Leistungserbringers, sodass es z. B. auf eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer, Arbeiter oder Angestellter nicht ankommt. Rz. 10 Zu ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Zuständigkeit

Rz. 6 Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Abs. 2: Danach ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO) sachlich je nach dem Wert des Streitgegenstands (§§ 23, 71 GVG) das Amts- oder Landgericht. Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht. Gem. § 764 Abs. 2 ZPO ist dies das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet oder stattfinden soll bzw. stattgefu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Zusammen mit § 865 ZPO bestimmt die Vorschrift die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegenden Gegenstände. Für die Grundstücke und die grundstücksgleichen Rechte ergibt sich bereits aus der Natur der Gegenstände die Zuweisung zur "Immobiliarvollstreckung". Bezüglich der Schiffe und Schiffsbauwerke ergibt sich dies aus der überkommenen Gleichbeh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814ff. ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht (BGH, NJW 2007, 1276 = BGHZ 170, 243 = NSW ZPO § 818 (BGH-intern) = NSW ZPO § 825 (BGH-intern) = WM 2007, 364 = DGVZ 2007,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verbot der Überpfändung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 Die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen darf nach Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Regelung stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die keinen vermögensschützenden Inhalt besitzt (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Probleme der internationalen Forderungsvollstreckung

Rz. 3 Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.1 Pfändbarkeit nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der berücksichtigten Kinder

Rz. 193d In den Fällen einer Pfändung nach § 54 Abs. 5 SGB I bzw. § 76 Satz 1 EStG kann der Anspruch des Leistungsberechtigten (Schuldner) auf das Kindergeld wegen seiner Zweckbestimmung ausnahmsweise nur durch das jeweilige Kind als Pfändungsgläubiger gepfändet werden und zwar wegen dessen gesetzlicher – nicht vertraglicher – Unterhaltsansprüche. Selbst Ansprüche Dritter au...mehr