Leitsatz

Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.

 

Normenkette

§ 233a AO, § 10 Abs. 1 StraBEG

 

Sachverhalt

Der Kläger gab eine Erklärung nach dem StraBEG ab und deklarierte u.a. einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG. Den angemeldeten Betrag entrichtete er an das FA. Gegen die Anmeldung, die als Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gilt, legte er Einspruch ein und berief sich auf die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle auf 1 %. Das FA reduzierte daraufhin den angemeldeten Betrag um den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Betrag, den es erstattete. Die Verzinsung lehnte es ab.

 

Entscheidung

Das FG (Thüringer FG, Entscheidung vom 21.2.2019, 3 K 401/18, Haufe-Index 13407252, EFG, 2019, 1358) hat die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers war aus den dargestellten Gründen erfolglos.

 

Hinweis

Die praktische Bedeutung der Entscheidung dürfte nur noch gering sein. Das Urteil enthält allerdings grundlegende Aussagen zum Verständnis der begrenzten Vollverzinsung.

1. Auf den ersten Blick erscheint der Fall klar: § 10 Abs. 1 StraBEG weist Zahlungen aufgrund des StraBEG fiktiv der Einkommensteuer zu und nimmt eine Reihe AO-Vorschriften von der Anwendung aus, § 233a AO jedoch nicht. Der Kläger ging deshalb mit Teilen des Schrifttums davon aus, dass ein auf der Grundlage einer strafbefreienden Erklärung, aber letztlich ohne Rechtsgrund gezahlter und später vom FA erstatteter Betrag wie erstattete Einkommensteuer zu verzinsen sei.

2. Dem ist der BFH nicht gefolgt:

a) Ausgangspunkt ist die begrenzte Vollverzinsung, die nur für bestimmte Steuerarten gilt, für andere jedoch nicht. Der BFH musste also begründen, weshalb Zahlungen aufgrund des StraBEG trotz der Fiktion in § 10 Abs. 1 StraBEG nicht erfasst werden.

b) Die Fiktion, so der BFH, habe nur die Funktion, das Aufkommen aus dem StraBEG auf die Steuergläubiger zu verteilen – eben wie die Einkommensteuer. Eine Verweisung auf § 233a AO sei darin nicht zu sehen.

Der Sache nach handele es sich um eine Steuer eigener Art, auf die § 233a AO nicht anzuwenden sei und auch nicht passe, weil

  • sie nicht festgesetzt werde,
  • ein Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer und Vorauszahlungsbeträgen nicht ermittelt werden könne und
  • auch der Beginn des Zinslaufs gar nicht festzustellen wäre.

c) Dass § 10 StraBEG nur bestimmte AO-Vorschriften von der Anwendung ausschließe, § 233a AO jedoch nicht, sei – so der BFH – ebenfalls unerheblich, denn insofern sei es dem Gesetzgeber nur darum gegangen, dass die Zahlungen aufgrund des StraBEG ohne Verzögerung geleistet werden mussten. An die Verzinsung habe der Gesetzgeber nicht gedacht.

d) Schließlich habe der Gesetzgeber die Vollverzinsung vor allem im Bereich der Veranlagungssteuern einführen wollen. Die Steuer aufgrund des StraBEG sei aber keine Veranlagungssteuer. Es könne in seinem Anwendungsbereich auch nicht zu einer gegenläufigen Verzinsung kommen (Nachzahlung / Erstattung) und schließlich – und wohl am überzeugendsten – sei eine Verzinsung bei der Erstattung von ErbSt/SchenkSt in § 233a AO nicht vorgesehen, eine strafbefreiende Erklärung aber schon. Die Fiktion in § 10 Abs. 1 StraBEG könne deshalb die Verzinsung nicht auslösen, weil ansonsten auch die ErbSt/SchenkSt verzinst würde. Das habe der Gesetzgeber nicht gewollt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.2.2020 – IX R 23/19

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