Rz. 1

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners nach § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckbaren Titel. Sie verliert deshalb die Berechtigung, als solche fortzubestehen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird. Für diesen Fall sieht § 776 ZPO i. V. m. § 775 Nr. 1 ZPO grds. die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßregeln vor, was ohne Sonderregelung die Löschung der Zwangssicherungshypothek bedeuten würde. Die Vorschrift bestimmt jedoch, dass stattdessen der Eigentümer die Zwangssicherungshypothek als Eigentümerhypothek kraft Gesetzes mit Verkündung der Entscheidung oder Leistung einer angeordneten Sicherheit erwirbt. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer werden von der Anwendung auf Zwangssicherungshypotheken nicht durch die Vorschrift des § 868 ZPO ausgeschlossen; sie haben neben dieser Vorschrift auch für die Zwangssicherungshypotheken Geltung (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Norm ist auch anwendbar in der Verwaltungsvollstreckung (§ 322 Abs. 1 Satz 2 AO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge