Rz. 1

Zusammen mit § 865 ZPO bestimmt die Vorschrift die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegenden Gegenstände. Für die Grundstücke und die grundstücksgleichen Rechte ergibt sich bereits aus der Natur der Gegenstände die Zuweisung zur "Immobiliarvollstreckung". Bezüglich der Schiffe und Schiffsbauwerke ergibt sich dies aus der überkommenen Gleichbehandlung mit den Grundstücken. Über die in der Vorschrift genannten Gegenstände und Berechtigungen hinaus sind Luftfahrzeuge und Hochseekabel kraft sondergesetzlicher Regelung unbewegliches Vermögen in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht. Die Einbeziehung auch der Miteigentumsanteile (Abs. 2) folgt daraus, dass sie selbständige Gegenstände von Verfügungen, insbesondere auch von Belastungen, sein können (MünchKomm/ZPO-Smid, § 864 Rn. 1). Die Regelung gilt auch in der Verwaltungsvollstreckung (§ 322 AO).

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