Rz. 3

Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Schuldner oder der Drittschuldner zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat.

 

Rz. 4

Die Pfändung wird nach § 829 Abs. 3 ZPO erst dann wirksam, wenn der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Pfändung kann bei dem ausländischen Drittschuldner nur dann wirksam werden, wenn der Beschluss unter Mitwirkung des ausländischen Staates dem Drittschuldner zugestellt wird.

 

Rz. 5

Wie titulierte Forderungen im Ausland vollstreckt werden können, richtet sich letztlich danach, ob ein deutscher oder ein europäischer Vollstreckungstitel vorliegt. Wird der deutsche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Drittschuldner im Ausland nicht anerkannt, gibt es drei Wege: der deutsche Titel kann für vollstreckbar erklärt, ein europäischer Vollstreckungstitel beantragt oder es kann die vereinfachte Vollstreckung vorgenommen werden.

 

Rz. 6

Die EU-Verordnung 1215/2012 ersetzt die EU-Verordnung 44/2001, die bis zum 10.1.2015 gilt. Die EU-Verordnung 1215/2012 regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU und findet mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung.

Im Unterschied zur Rechtslage bis 9.1.2015 ist seit dem 10.1.2015 das sog. Vollstreckbarkeiterklärungsverfahren entfallen. Dies hat für Gläubiger in grenzüberschreitenden Fällen erhebliche Erleichterungen zur Folge: Sie können sich im Vollstreckungsstaat unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsorgane wenden. Darüber hinaus ist in einfach gelagerten Fällen eine Übersetzung des gesamten Titels – einschließlich der Begründung – entbehrlich. Ausreichend ist im Regelfall die Vorlage der im Ursprungsstaat ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Übersetzung derselben. Aus der Bescheinigung lassen sich die für die Vollstreckung relevanten Angaben ersehen. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung des Titels bzw. auf den Zeitpunkt der Einleitung des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens an.

Die Rechte der Schuldner wurdeebenfalls verbessert. Die Vollstreckung einer Entscheidung kann auf Antrag des Schuldners vor oder nach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen versagt werden, sofern im Ursprungsstaat wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder die Vollstreckung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich widersprechen würde.

Die Regelungen zur Vollstreckung grenzüberschreitender Titel wurdenin das Elfte Buch der ZPO eingestellt:

  • Der erste Teil im neuen Abschnitt regelt die Ausstellung der Bescheinigung zu inländischen Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden sollen.
  • Teil 2 regelt demgegenüber die innerstaatliche Anerkennung und Vollstreckung von Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten errichtet worden sind.

Nach § 1110 ZPO sind für die Ausstellung der Bescheinigung die Gerichte oder die Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt und nach § 1112 ZPO findet aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

 

Rz. 11

  • Die EU-Verordnung 805/2004 (§§ 1079 – 1086 ZPO) hat vorgenanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren für bestimmte Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen (u. a. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und öffentliche Urkunden) durch Einführung des "Europäischen Vollstreckungstitels" abgeschafft.
  • Die Verordnung gilt für alle Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt jedoch nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie Staatshaftungsrecht. Sie ist auch nicht anwendbar auf Personenstandssachen, Vertretungen von natürlichen Personen, eheliche Güterstände sowie Erbrecht oder Testamentrecht. Gleichfalls ist sie nicht anwendbar für Konkurse, Vergleiche, Angelegenheiten der sozialen Sicherheit und für die Schiedsgerichtsbarkeit. Durch dieses vereinfachte Verfahren wird in allen EU-Mitgliedsstaaten ein sog. "Europäischer Vollstreckungstitel" geschaffen, der sogleich und ohne Vollstreckbarerklärung in allen anderen europäischen Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) direkt vollstreckbar ist und zwar in gleicher Weise wie ein Vollstreckungstitel des Vollstreckungsmitgliedsstaates.
 

Rz. 12

  • Eine weitere EU-Verordnung (861/2007) ermöglicht mit der "European Small Claims Procedure" eine Vereinfachung und Beschleunigung der ...

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