Rz. 2

Der Anwendungsbereich der Norm ergibt sich nach deren Wortlaut erst bei einer mehrfachen Pfändung. Ein Schutzbedürfnis des Drittschuldner besteht allerdings auch bei einer Beschlagnahme nach § 111b Abs. 1, 3 StPO, soweit eine Zwangsvollstreckung der Tatopfer nach § 111g Abs. 1, 2 StPO in Betracht kommt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1992, 214). Darüber hinaus ist eine Hinterlegung auch dann zulässig, wenn Unklarheit über die Wirksamkeit einer Pfändungsmaßnahme besteht (OLGR Frankfurt 2004, 250). Eine Anwendbarkeit scheidet hingegen aus, wenn die Forderung des Schuldners gepfändet und außerdem an einen Gläubiger abgetreten ist (LG Münster, Rpfleger 1995, 78; AG Köln, MDR 1966, 931; RGZ 144, 393). In solchen Fällen kann eine Hinterlegung lediglich nach § 372 BGB erfolgen, bei der allerdings ein Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO nicht stattfindet. Der Unterschied zu § 853 ZPO besteht darin, dass nach § 372 BGB ein Schuldner Geld für den Gläubiger hinterlegen kann, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Hierbei muss jedoch der Hinterlegende deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Antrag auf Annahme des Betrages zur Hinterlegung gestellt werde, weil die Person des Gläubigers strittig sei (OLG Köln, InVo 1998, 327). § 853 ZPO gilt bei der Abgabenvollstreckung nach § 320 AO auch dann entsprechend, wenn die Forderung durch die Behörde im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gepfändet worden ist.

 

Rz. 3

Da eine Überweisung (vgl. § 835 ZPO) nicht erforderlich ist, kommt eine Hinterlegung auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO oder einer Arrestvollziehung nach § 930 ZPO in Betracht.

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