Nach ständiger Rechtsprechung[1] ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, also z. B. zwischen Eltern und Kindern und Ehepartner untereinander davon abhängig, dass

  • die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und
  • sowohl die Gestaltung als auch
  • die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).

Die Finanzverwaltung[2] geht davon aus, dass der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags eine Indizwirkung gegen die Ernstlichkeit der Vereinbarung zukommt. Sie spricht damit gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags zwischen einer Personengesellschaft und einem Angehörigen eines Gesellschafters davon abhängig gemacht werden, dass der Vertrag inhaltlich und nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was bei sonst gleichen Verhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist, wenn der Gesellschafter, mit dessen Angehörigen der Vertrag abgeschlossen wird, die Gesellschaft beherrscht.[3]

D. h. für den Steuerberater, dass er die Gründer darauf aufmerksam macht, dass sie

  • erst Verträge abschließen und diese dann umsetzen,
  • etwaige Formvorschriften unbedingt einhalten,
  • auch wenn keine Formvorschriften einzuhalten sind, zumindest die einfache Schriftform wählen (Beweiszweck),
  • eigene Vertretungsbeschränkung und Genehmigungsvorbehalte der Gerichte und Behörden beachten,
  • wenn z. B. ein Gehalt und eine Tantieme mit dem an der GmbH beteiligten und mitarbeitenden Ehepartner vereinbart sind, diese auch pünktlich auszahlen, aber auch niemals vor der Fälligkeit,
  • Zahlungen aller Art endgültig dem beteiligten Ehepartner oder Kind zur Verfügung stellen (alleiniges Konto) und dieses auch nicht zurückgezahlt werden darf.

Die sog. Missbrauchsvorschrift (§ 42 AO) bedeutet für jede steuerliche Gestaltung, dass Beteiligte immer dann nachweisen müssen, dass es außersteuerliche Gründe für die Gestaltung gibt, wenn das Finanzamt unterstellt, dass Gründer lediglich "Steuern sparen" wollten.

Ein Missbrauch i. S. d. § 42 Abs. 2 AO liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen ist, die gewählte Gestaltung beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem Steuervorteil führt, dieser Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist und der Steuerpflichtige für die von ihm gewählte Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Indizien für die Unangemessenheit einer Gestaltung sind:

  • Die Gestaltung wäre von einem verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden;
  • die Vor- oder Zwischenschaltung von Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen oder Gesellschaften war rein steuerlich motiviert;
  • die Verlagerung oder Übertragung von Einkünften oder Wirtschaftsgütern auf andere Rechtsträger war rein steuerlich motiviert.

Zu beachten ist, dass manche Verträge erst Jahre danach im Rahmen einer Betriebsprüfung untersucht werden, und wenn dann nicht zumindest vom damaligen Gründer bewiesen werden kann, dass die Vereinbarungen genau durchgeführt worden sind, der Verdacht, "nur Steuern sparen zu wollen", verstärkt wird.

[1] BFH, Urteil v. 22.2.2007, IX R 45/06; BFH, Urteil v. 7.6.2006, IX R 4/04; BFH, Urteil v. 18.7.2007, VI R 59/06; BFH, Urteil v. 21.2.2008, III R 70/05: nachträgliche Mieterhöhung unter Verwandten zählt steuerlich nicht; BFH, Beschluss v. 20.2.2008, VIII B 83/07: angemessene Abfindung an Verwandte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; BFH, Urteil v. 12.5.2009, IX R 46/08; BFH, Urteil v. 19.2.2009, IV R 83/06: typisch stille Beteiligung.
[2] BMF, Schreiben v. 29.4..2014, IV C 6 – S 2144/07/10004: zum Darlehensverhältnis zwischen Angehörigen.

10.1 Ehe-/Erbvertrag

Ist ein Gründer verheiratet und stellt das künftige Unternehmen für ihn die wesentliche wirtschaftliche Existenzgrundlage dar, ist der Abschluss eines umfassenden Ehevertrags insbesondere zwecks Erhaltung des Unterrnehmens für den Fall der Scheidung sinnvoll.

 
Praxis-Tipp

Ehevertrag optimal gestalten

Ein passender Ehevertrag mit planvoller Verteilung des sonstigen bei der Gründung bereits erwirtschafteten Vermögens auf den anderen Ehepartner minimiert die Zugriffsmöglichkeiten etwaiger Gläubiger des Gründers. Dabei sind die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes ebenso zu beachten wie die Aufnahme von Klauseln auf Rückübertragung von Vermögensteilen auf den anderen Ehepartner für den Fall der Scheidung.

Der Ehevertrag darf auch nicht sittenwidrig sein.[1]

Sinnvoll sind Regeln im Ehe...

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