Rz. 21

Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Erforderlich hierfür ist ein wirksamer Antrag (Abs. 1), der bereits zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört. Er ist zugleich auch Wirksamkeitsvoraussetzung der Eintragung; fehlt er, führt eine dennoch eingetragene Zwangssicherungshypothek zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (OLG Thüringen, Beschluss v. 9.1.2014 – 3 W 582/13 –, juris). Die Eintragung selbst ist zwar Vollstreckungsmaßnahme, wird jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zuzuordnen. Die Rücknahme des Antrags vor der Eintragung der Zwangshypothek ist in der Form des § 29 GBO zu erklären. Eine Rücknahme, die dem Formerfordernis nicht entspricht, ist nicht zu beachten. Eine Antragsrücknahme nach Entstehung der Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO), also nach Eintragung, ist nicht mehr möglich (KG Berlin, Rpfleger 2014, 253). Die Zwangshypothek ist eine brieflose Sicherungshypothek gemäß §§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB, für die das materielle Hypothekenrecht gilt, soweit sich aus den Sondervorschriften der Zivilprozessordnung nichts anderes ergibt (RGZ 78, 398, 407; BGHZ 64, 194, 199; OLG Köln, FGPrax, 2009, 6, 9; BayObLG, NJW-RR 1998, 951; Palandt/Bassenge, BGB, § 1184 Rn. 6; Zöller/Seibel, § 866 Rn. 3).

 

Rz. 22

Als Gläubiger antragsberechtigt und im Grundbuch einzutragen ist, wer im Vollstreckungstitel bzw. in der erteilten Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist (OLG München, Beschluss v. 18.8.2011, 34 Wx 153/11 – Juris; OLG München, ZfIR 2012, 40). Davon zu trennen ist die Frage, wie das Grundbuchamt die Hypothek einzutragen hat, wenn die Leistung nicht an den Titelgläubiger, sondern an einen Dritten zu bewirken ist. Nach der h. M. geschieht dies in der Form, dass neben dem Titelgläubiger (als Begünstigtem; "zugunsten") auch der Dritte als Zahlungsempfänger im Grundbuch einzutragen ist (OLG München, FamRZ 2012, 577; OLG München, Beschluss v. 18.8.2011, 34 Wx 153/11 – Juris; BayObLG, FGPrax 2005, 102; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1998, 158; Zöller/Seibel, § 887 Rn. 8).

 

Rz. 23

Besondere Formerfordernisse sind nicht zu erfüllen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Stellt ein Rechtsanwalt den Antrag, so gelten die §§ 81, 88 ZPO (Goebel/Mock, § 7 Rn. 15 m. w. N.). Der Antrag muss eine genaue Gläubiger- und Schuldnerbezeichnung beinhalten. Bei Antragstellung ist zu beachten, dass Übereinstimmung mit der Grundbuchbezeichnung besteht (§ 28 Satz 1 GBO).

Der Gläubiger kann sich auch von Bevollmächtigten vertreten lassen, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören (OLG München, FGPrax 2012, 194 = Rpfleger 2012, 619 – für Inkassodienstleister; vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 18.9.2017, 18 W 38/17 – Juris). Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Antrag selbst in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form gestellt wird. Zwar sind nach der Rechtslage ab dem 1.9.2009 (vgl. § 10 Abs. 2 FamFG; zur Rechtslage vor dem 1.9.2009 vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 144) außer Rechtsanwälten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nur bestimmte Personen (§ 10 Abs. Satz 2 Nrn. 1 bis 3 FamFG) vertretungsbefugt. Jedoch gilt für das Grundbuchverfahren, namentlich das Eintragungsverfahren, die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 GBO, wonach in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene und unmittelbar eintragungsrelevante Erklärungen auch durch bevollmächtigte Personen abgegeben werden können, die nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören.

 

Rz. 24

Stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, folgt dies aus § 322 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach die Vollstreckungsbehörden die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge stellen, zu denen auch der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek i. S. d. Abs. 1 gehört. § 322 Abs. 3 Satz 4 AO stellt insoweit eindeutig klar, dass die nach Satz 1 zu stellenden Anträge Ersuchen i. S. d. § 38 GBO sind (LG Berlin, Beschluss v. 26.3.2002, 86 T 79/02 – Juris;). Diese Voraussetzungen sind der Prüfung durch das Grundbuchamt entzogen, denn i. R.d. §§ 38 GBO, 322 AO ist das Grundbuchamt darauf beschränkt zu prüfen, ob die Behörde abstrakt zur Stellung des Ersuchens befugt ist, nicht dagegen, ob die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall gegeben sind (KG, Rpfleger 1997, 154; BayObLG, Rpfleger 1982, 98). Die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs und das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen darf das GBA ebenso wenig nachprüfen (vgl. auch LG Berlin, 3.3.1998, 86 T 21/98 und v. 18.8.1998, 86 T 281/98, beide veröffentlicht bei Juris). Ersucht die Gerichtskasse um Eintragung einer Zwangshypothek mit der Behauptung, die Kostenforderung sei fällig und vollstreckbar, so hat das Grundbuchamt das Ersuchen nur in formeller Hinsicht, ...

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