Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch- und Hypothekenrecht; Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 1GBO) oder der Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 1 ZPO) ausreichende öffentlich beglaubigte Urkunde liegt nur unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 BGB vor, also nur dann, wenn sich die Urkundsperson von der Identität des Erklärenden überzeugt hat, weil die Unterschrift vor ihr geleistet oder anerkannt worden ist. Dass ein Notar die Übereinstimmung zwischen einer ihm vorgelegten Privaturkunde und einer Kopie dieser Privaturkunde beglaubigt, genügt dafür nicht.

2. Eine titelübertragende Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO erbringt als öffentliche Urkunde lediglich den Beweis dafür, dass ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Klausel die Vollstreckung aus dem Titel für oder gegen die in der Klausel als Rechtsnachfolger genannte Person betrieben werden darf. Die Richtigkeit der dieser Klausel zugrunde liegenden Schlussfolgerung, dass tatsächlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat, und/oder die Richtigkeit der dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers beweist die Klausel dagegen nicht.

3. Eine durch eine Sicherungshypothek gesicherte Forderung kann wirksam nur durch eine Einigung über den Übergang der Forderung und deren Eintragung im Grundbuch abgetreten werden. Damit geht nach § 401 BGB auch die Hypothek auf den Zessionar über.

4. Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach § 18 GBO ist allein diese Zwischenverfügung, nicht dagegen der Eintragungsantrag Verfahrensgegenstand.

5. Bezeichnet eine solche Zwischenverfügung die Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses nicht zutreffend, ist sie entsprechend abzuändern; dies kann auch durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geschehen.

 

Normenkette

BGB § 129 Abs. 1, §§ 401, 1153 Abs. 2, § 1154 Abs. 3, §§ 1184, 1185 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 29 Abs. 1; BeurkG § 10 Abs. 1-2, §§ 40, 42; ZPO § 415 Abs. 1, §§ 417, 418 Abs. 1, § 727 Abs. 1, § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 03.07.2008; Aktenzeichen 11 T 174/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.9.2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 3.7.2008 - 11 T 174/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG (Grundbuchamtes) Köln vom 5.6.2007 - N. XXX1-23 - dahin ergänzt wird, dass der Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Umschreibung durch eine entsprechende Eintragungsbewilligung des im Grundbuch als Berechtigten des in Abteilung III unter lfd. Nr. 12 verzeichneten Grundpfandrechts eingetragenen Herrn B. C. Q. oder durch eine entsprechende Bewilligung seines oder seiner Erben und den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge geführt werden kann, wobei diese Nachweise jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erbringen sind.

Hierfür wird die in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5.6.2007 gesetzte Frist bis zum Ende des 12.1.2009 erstreckt.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) ist seit 1981 im Grundbuch als Eigentümer des vorstehend näher bezeichneten Wohnungseigentums eingetragen. Ein Herr B. C. Q. erwirkte gegen den Beteiligten zu 2) einen Vollstreckungsbescheid des AG I. von 3.9.1993 über 583.645,29 DM nebst Kosten. Am 24.5.1994 wurde aufgrund dieses Titels wegen und in Höhe eines Betrages von 507.030,28 DM nebst Zinsen eine Zwangssicherungshypothek zugunsten von Herrn Q. auf dem Wohnungseigentumsrecht des Beteiligten zu 2) in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs unter lfd. Nr. 12 eingetragen.

Herr C. Q. verstarb nach den Angaben der Beteiligten zu 1) im Dezember 2000 in Madrid; seine gesetzlichen Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen.

Am 29.4.2003 erteilte die Rechtspflegerin des AG I. der Beteiligten zu 1) auf deren Antrag eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom 3.9.1993 als "Rechtsnachfolgerin des Antragstellers gem. § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner". In dieser Klausel heißt es, die Rechtsnachfolge sei "nachgewiesen durch notariell beglaubigten Abtretungsvertrag vom 25.7.1996".

Mit Antrag vom 28.2.2007 beantragte die Beteiligte zu 1) bei dem Grundbuchamt die Umschreibung der in Abt. III unter lfd. Nr. 12 verzeichneten Zwangssicherungshypothek auf ihren Namen. Diesem Antrag fügte sie eine notariell beglaubigte Kopie eines privatschriftlichen Abtretungsvertrages vom 25.7.1996 zwischen Herr Q. in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Liquidator einer Firma H+J Immoblien-Verwaltungsgesellschaft m. b. H. und der Beteiligten zu 1) bei. In Art. 2 dieses Vertrages heißt es, Herr C. trete "hiermit die gesamte Hauptforderung mit Zinsen und Kosten der H+J Immobilien-...

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