Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 28.09.2011; Aktenzeichen GA - 10301 - 13)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 28.9.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 110.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, deren Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vom 1.3.2011 schon mit Beschluss vom 2.8.2011 unter Hinweis auf die fehlende Vorlage eines (vollstreckbaren) Titels zurückgewiesen wurde, haben mit Schreiben vom 16.9.2011 wiederum Eintragungsantrag gestellt. Diesem Schreiben lag erneut kein Titel bei.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 28.9.2011 den Antrag zurückgewiesen.

Der dagegen eingelegten Beschwerde vom 2.10.2011 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Senats vom 13.10.2011 darauf hingewiesen, dass das Eintragungshindernis weiter bestehe. Sie haben daraufhin geltend gemacht, dass statt einer Zurückweisung des Antrags eine Zwischenverfügung hätte ergehen müssen.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 und § 73 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur ein Grundbuchgeschäft, sondern zugleich eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO). Das Grundbuchamt hat daher sowohl die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen als auch die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen zu beachten (BGH NJW 2001, 3627 m.w.N.). Es müssen also auch die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und nachgewiesen sein (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 9 m.w.N.). Daher kann die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nur vorgenommen werden, wenn ein mit einer Vollstreckungsklausel versehener Titel vorgelegt wird, § 867 Abs. 1 ZPO, und die sonstigen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind (dazu Zöller/Stöber ZPO, 28. Aufl., § 867 Rz. 2 m.w.N.). Das aufgezeigte vollstreckungsrechtliche Hindernis besteht fort.

2. Entgegen der Ansicht der Beteiligten kam eine grundbuchrechtliche Zwischenverfügung nicht in Betracht.

Nach wohl herrschender Lehre und Rechtsprechung scheidet der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO aus und ist der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek - unter Umständen nach rechtlichem Hinweis gem. § 139 ZPO - zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen (z.B. BGHZ 27, 313; BayObLG Rpfleger 2005, 250; vgl. Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl., § 18 Rz. 39; Demharter § 18 Rz. 9; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl., § 18 Rz. 44).

Zum Teil wird eine Zwischenverfügung zwar dann für möglich gehalten, wenn eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung behauptet wird, dafür aber der Nachweis fehlt (vgl. Meikel/Böttcher § 18 Rz. 45). Die wohl überwiegende Meinung (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1961, 332; ferner Meikel/Böttcher, a.a.O., m.w.N.) lässt auch in diesen Fällen eine Zwischenverfügung grundsätzlich nicht oder nur ausnahmsweise dann zu, wenn der Sachverhalt dem Grundbuchrechtspfleger zweifelsfrei bekannt ist. Der Senat hat sich dieser Meinung in seinem Beschluss vom 29.1.2009 angeschlossen (34 Wx 116/08, FGPrax 2009, 103) und sieht keine Veranlassung, davon abzurücken. Die Eintragung der Zwangshypothek ist nämlich auch eine Vollstreckungshandlung. Eine solche wird durch die anderen Vollstreckungsorgane, etwa den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, erst vorgenommen, wenn ihnen gegenüber die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO vollständig nachgewiesen sind. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, wird die Vollstreckung abgelehnt. Nichts anderes kann in Grundbuchsachen gelten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass es zu einem nicht gewollten Wettlauf der Gläubiger käme, obwohl jeweils die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht nachgewiesen werden können.

3. Dass hier ein - nicht rangwahrender (Hügel/Zeiser § 18 Rz. 39) - Hinweis des Grundbuchamts nach § 139 ZPO unterblieben ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen kann. Den Beteiligten war schon durch die Entscheidung des Grundbuchamts vom 2.8.2011 bekannt, dass ohne Vorlage des Titels eine Eintragung nicht stattfinden kann.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert richtet sich nach der Höhe der beantragten Zwangshypothek.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil deren Voraussetzungen (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht gegeben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2810121

ZfIR 2012, 40

VE 2012, 38

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