Rz. 5

Die Einzelheiten der Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme durch ein automatisiertes Abrufverfahren werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Ebenso wie bei der Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO kann der Verordnungsgeber auch Einzelheiten der Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen vorgeben, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen für die weitere Bearbeitung beim zentralen Vollstreckungsgericht entsprechen (BT-Drucks. 16/10069 S. 42). Dies gilt nicht nur für die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO, sondern auch für diejenigen, die den Eintragungen nach § 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. § 284 Abs. 9 AO) bzw. Nr. 3 ZPO (vgl. § 26 Abs. 2 InsO) zugrunde liegen sowie für die Mitteilungen der Gerichte, die über einen Rechtsbehelf des Schuldners oder seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden haben (vgl. § 882d Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 284 Abs. 10 Satz 4 AO). Da die technische und organisatorische Umsetzung auch hierbei den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung ebenso wie in § 802k Abs. 4 ZPO der Zustimmung des Bundesrates. Wie dort erscheint eine Regelung durch Rechtsverordnung der Länder nicht sinnvoll, da eine länderübergreifende Vernetzung des Schuldnerverzeichnisses anzustreben ist. Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses enthält, besteht hinreichend Raum, um länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Satz 2 verpflichtet den Verordnungsgeber entsprechend der Parallelvorschrift in § 802k Abs. 4 ZPO für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse, geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes zu treffen (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f.):

Satz 3 Nr. 1: hierdurch soll, ähnlich § 2 Abs. 1 Nr. 2 InsIntBekV, eine gesicherte elektronische Datenübermittlung von dem Gerichtsvollzieher an das zentrale Vollstreckungsgericht gewährleistet werden. Bei der Übertragung der Daten über allgemein zugängliche Netze ist die Vertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung herzustellen.

Satz 3 Nr. 2 und 3: die Regelungen enthalten Vorgaben zur Datenintegrität und Datenauthentizität. Sie sind § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 InsO nachgebildet.

Satz 3 Nr. 4: Die in der Vorschrift vorgeschriebene Registrierung des Nutzers und die Abfrage des verfolgten Verwendungszwecks vor Gewährung der Einsicht sollen zum einen als Hemmschwelle gegen eine missbräuchliche Datenabfrage dienen und zum anderen sicherstellen, dass die Möglichkeit der Eigenauskunft nach § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO nicht zum Ausspähen fremder Daten missbraucht wird.

 

Rz. 5a

Bei der Regelung der Einzelheiten des Registrierungsverfahrens durch den Verordnungsgeber ist das erhöhte Sicherheitsbedürfnis, das aus der Einsichtsmöglichkeit für jedermann folgt, gegen den mit Sicherheitsvorkehrungen verbundenen Aufwand für Justiz und Nutzer sowie die daraus resultierenden Zugangsbeschränkungen abzuwägen. Entscheidend ist dabei, dass eine hinreichende Gewähr für die Identifizierung des Nutzers beim Registrierungsverfahren besteht. Dem Schuldner selbst können für Selbstauskünfte nach § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO schon bei Bekanntgabe oder Zustellung der Eintragungsanordnung entsprechende Authentisierungsdaten übergeben werden. Hinsichtlich anderer Nutzer scheidet eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Registrierungsstelle oder einem Justizorgan zum Zweck der Identifizierung aus, da für beide Seiten ein erheblicher Aufwand entsteht, der Nutzer mit einmaligem oder seltenem Auskunftsinteresse faktisch von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ausschließt. Angesichts der nach wie vor geringen Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch hierauf zur Identifizierung des Nutzers nicht zurückgegriffen werden. Umgekehrt können die Authentisierungsdaten dem Nutzer nicht lediglich an eine nicht verifizierbare E-Mail-Adresse übermittelt werden. Geboten aber auch ausreichend ist deshalb ein Registrierungsverfahren, bei dem sich der Nutzer über ein Webformular oder über ein zum Download bereitgestelltes Antragsformular bei einer zentralen Stelle registrieren kann. Sofern der Nutzer über eine Kreditkarte verfügt, kann diese zu seiner Identifizierung genutzt werden. Die Antragsprüfmodalitäten, die im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Kreditkarte durch einen Finanzdienstleister durchlaufen werden, gewährleisten ein hinreichendes Schutzniveau. Durch die Angabe von Personen- und Kreditkartendaten (Kreditkartennummer und CSV) ist sichergestellt, dass Nutzer und Kreditkarteninhaber identisch sind. Die notwendige Überprüfung der Daten auf Korrektheit erfolgt über den Validierungsservice des Kreditkartenunternehmens. Nach erfolgreicher Überprüfung erhält der Nutzer seine Authentisierungsdaten per E-Mail. Auf diese Weise kann die Registrierung schnell und kostengünstig durchgeführt werden. Da Kreditkarten zwar weit verbreitet sind, der Erhalt von Auskünften aus dem Schu...

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