Rz. 2

Zuständig für die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gilt auch für die Pfändung aufgrund einstweiliger Verfügungen und dann, wenn ein Titel eines Familiengerichts oder Arbeitsgerichts vollstreckt werden soll. Eine abweichende Vereinbarung gem. § 40 ZPO ist nicht wirksam. Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn eine Forderung aufgrund eines Arrestbefehls gepfändet werden soll. In diesem Fall ist das Arrestgericht (§ 919 ZPO) das Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO; OLG Hamm, MDR 2017, 1446). Das Vollstreckungsgericht ist aber dann wieder in den Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren (z. B. § 850k Abs. 4 ZPO) allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen ( OLG Hamm, MDR 2017, 1446). Vollstreckungsgericht ist auch das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren für Entscheidungen des Amtsgerichts (Vollstreckungsgericht). Soweit diesbezüglich ein zulässiges Rechtsmittelverfahren anhängig ist, geht die Zuständigkeit kraft Devolutiveffekts auf das jeweilige Rechtsmittelgericht über (vgl. Wieczorek/Schütze/Bittmann, § 764 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Lüke, § 828 Rn. 3a; Zöller/Herget, § 764 Rn. 1 und § 828 Rn. 1). Im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde kann somit auch der BGH zuständiges Vollstreckungsorgan sein (BGH, MDR 2017, 1081 = Rpfleger 2017, 636 = NJW-RR 2017, 1274).

 

Rz. 3

Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher auf eine Geldforderung gerichteter Titel in Geldforderungen oder andere Vermögensrechte ist das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder auch Stiftung des öffentlichen Rechts richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz; Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 169 Abs. 1 VwGO).

 

Rz. 4

Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegen die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung regelt § 170 VwGO. Die Forderungspfändung erfolgt durch das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

 

Rz. 5

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. Besondere Bestimmungen enthält für die Finanzbehörden die Abgabenordnung (AO). In der abgaberechtlichen Vollstreckung nach den §§ 309 ff. AO tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde (§ 249 AO). Für die Gerichte und die Justizbehörden gilt die JBeitrO.

 

Rz. 6

Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aller Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches (SGB) gilt das Bundes- oder jeweilige Landesvollstreckungsgesetz (§ 66 SGB X). Wenn ein Leistungsträger im Verwaltungswege vollstreckt (Vollstreckungstitel und -klausel sind nicht notwendig), sind die Inanspruchnahme und Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich (LG Bonn, JurBüro 1982, 1586).

Der Leistungsträger kann aus einem Verwaltungsakt aber auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Regeln der Zivilprozessordnung durchführen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist dann das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Als Vollstreckungstitel ist der Verwaltungsakt (meist Leistungsbescheid) des Leistungsträgers Grundlage der Zwangsvollstreckung. Es muss eine vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids und deren Zustellung vorliegen (§§ 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt in diesen Fällen der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein hierzu ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes (§ 66 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Die Rechtsbehelfe bestimmen sich in diesen Fällen ebenfalls nach der Zivilprozessordnung. Der Leistungsträger hat nach alledem die Wahl, ob er im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor den Zivilgerichten die Vollstreckung betreiben will (vgl. im Einzelnen Stöber, Forderungspfändung, Rn. 443).

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