Die Umsatzsteuer ist die Steuerart, bei der das Finanzamt sehr streng reagiert, wenn der Unternehmer Fehler macht, z. B. Umsatzsteuer zu spät anmeldet, abführt, Rechnungen falsch ausstellt etc. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und eine Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG)[1] sind daher bei Existenzgründern üblich. Bei einer unangemeldeten Umsatzsteuer-Nachschau wird das Finanzamt u. a. prüfen, ob das Unternehmen tatsächlich existiert oder nur eine sog. Briefkastenfirma ist. Zur Prüfung gehört ferner, ob das Anlage- und Umlaufvermögen, für das Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden sind, tatsächlich vorhanden ist.

 
Praxis-Tipp

Risiko einer Umsatzsteuer-Nachschau senken

Das Risiko einer Umsatzsteuer-Nachschau kann gesenkt werden, wenn bereits bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Kopien der Rechnungen beigefügt werden sowie Kopien der Überweisungsträger, die zu einem hohen Vorsteuerguthaben führen.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann auch zur Feststellung genutzt werden, welches Kassensystem[2] der Steuerpflichtige benutzt. Für eine solche Feststellung ist ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und geeignete Mittel. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuer hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung darf aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann besteht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren benutzt werden.[3]

Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ohne Prüfungsanordnung gem. § 196 AO oder Mitteilung eines Übergangs zu einer Außenprüfung gem. §§ 27b Abs. 3 UStG ist rechtswidrig.[4]

 
Wichtig

Fehler bei der Umsatzsteuer vermeiden

Der Steuerberater sollte dem Gründer Musterrechnungen zur Verfügung stellen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen[5] stichprobenartig überprüfen. Fehler werden oft im Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen[6] und der Schlussrechnung bei Werkleistungen gemacht.[7]

Will der Gründer einen Online-Handel betreiben oder Ware ins Ausland verkaufen, muss ihm der Steuerberater hierbei wegen der Komplexität der Materie unbedingt helfen.

[2] Kassen-Nachschau gem. § 146b AO; OFD Karlsruhe v. 6.8.2019, S 0315-St 42: Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung.
[5] FG Hamburg, Urteil v. 28.6.2012, 2 K 196/11: Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug; BMF, Schreiben v. 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005: Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung; BFH, Urteil v. 15.10.2019, V R 29/19: Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
[6] OFD Frankfurt/M., Rundverfügung v. 3.12.2012, S 7300 A – 131 – S 128.
[7] BFH, Urteil v. 5.9.2019, VR 38/17: Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen.

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