Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuergesetz: Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen der Klägerin.

Die Klägerin ist eingetragener Kaufmann und betreibt ein Transportunternehmen. Sie verfügt über eine Anzahl von Lkw, hatte jedoch in dem streitigen Zeitraum formell keine Fahrer angestellt.

Im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte die Klägerin u. a. einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen A GmbH und der B GmbH geltend, mit denen Personalüberlassungen abgerechnet wurden.

Bei der A GmbH handelt es sich laut Handelsregister um eine 2009 gegründete Gesellschaft mit Geschäftsanschrift X-Straße, ... Hamburg, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Transporten, Logistik und Umschlag von Waren aller Art ist. Die Gesellschaft wurde am ... 2010 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Im Zeitraum von Januar 2010 bis 31.03.2010 erstellte die A GmbH unter der Adresse Y-Straße, ... Hamburg monatlich Rechnungen über Personalüberlassungen, in denen keine Steuernummer angegeben war. Die Rechnungen ab April 2010 bis 31.07.2010 enthielten die Anschrift X-Straße, ... Hamburg und die Steuernummer .../.../... Bei der Steuernummer handelt es sich um die des Geschäftsführers C. Die A GmbH wurde nach Angaben des Beklagten steuerlich nicht geführt.

Die Geschäftsanschrift der B GmbH ist laut Handelsregister die Z-Straße, ... Hamburg. Gegenstand des Unternehmens ist genehmigungsfreier Güterverkehr sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Tätigkeiten aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Mit den Rechnungen wurden ab August 2010 monatlich Personalüberlassungen abgerechnet. Die Rechnungen wurden unter der Anschrift U-Straße, ... Hamburg erstellt. Bei einer Umsatzsteuernachschau im August 2010 konnte die Mitarbeiterin des Beklagten unter beiden Anschriften keine Anhaltspunkte für einen Geschäftsbetrieb der B GmbH feststellen.

Sowohl mit der A GmbH als auch mit der B GmbH hatte die Klägerin eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, nach der die beiden Unternehmen der Klägerin die Möglichkeit geben, "bei urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfällen ihrer Mitarbeiter oder bei unvorhersehbarem erhöhtem Auftragsvolumen Werkverträge" pünktlich zu erfüllen. In dem Falle werde die Klägerin einen Auftrag erstellen und die genannten Unternehmen würden als Subunternehmer tätig. Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten ergäben sich aus den jeweiligen Auftragsschreiben, die bindend für diese Vereinbarung seien. Eine Zusammenarbeit außerhalb des Vertragsgegenstandes werde durch die Vereinbarung nicht ausgeschlossen, bedürfe aber ebenfalls der Schriftform.

Auf Anforderung des Beklagten konnten Auftragsschreiben und Auftragsbeschreibungen im Sinne des Vertrages nicht vorgelegt werden. Entgegen der Vereinbarung sind insbesondere die Zahlungen an die B GmbH in bar erfolgt, wobei nach Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung die gezahlten Beträge nicht mit den Rechnungsbeträgen übereinstimmten.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Januar 2010 bis November 2010 änderte der Beklagte am 07.03.2011 die USt-Vorauszahlungsbescheide für Januar 2010 bis November 2010 und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 2010 auf -2.341,40 €, für Februar 2010 auf -13.013,99 €, für März 2010 auf -17.975,37 €, für April 2010 auf -7.057,40 €, für Mai 2010 auf -6.221,45 €, für Juni 2010 auf -5.873,77 €, für Juli 2010 auf -4.984,67 €, für August 2010 auf -7.132,49 €, für September 2010 auf -11.457,99 €, für Oktober 2010 auf -4.260,51 € und für November 2010 auf -9.647,88 € fest. Mit Bescheid vom 11.04.2011 änderte der Beklagte den USt-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2010 auf -3.479,72 €. Mit den Bescheiden versagte der Beklagte u. a. einen Vorsteuer-Abzug aus Rechnungen der A GmbH und der B GmbH. Die Rechnungen der genannten Firmen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die B GmbH sei nicht unter der Adresse U-Straße ansässig und habe keine sonstigen Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht.

Am 18.03.2011 legte die Klägerin gegen die geänderten USt-Vorauszahlungsbescheide für Januar bis Dezember 2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin hat am 04.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der Firma A GmbH nicht um eine Scheinfirma handle. Die von der Firma A GmbH ausgestellten Rechnungen genügten den Anforder...

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