Tz. 7

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind

  • Einnahmen aus den wirtschaftlichen Betätigungen (Eintrittsgelder, Verkaufserlöse und dgl. einschließlich Umsatzsteuer). Dazu zählen auch erhaltene Anzahlungen;
  • Vorauszahlungen, die für Leistungen aus einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gezahlt werden. Die geleisteten Vorauszahlungen sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft buchführungspflichtig ist;
  • Ausschüttungen für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt oder in einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten wird;
  • die nicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Anhang 10) oder § 5 EStG (Anhang 10) erfassten Umsatzsteuerbeträge. Sie sind bei der Ermittlung der Besteuerungsfreigrenze anzusetzen, weil § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) auf die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer abstellt.
 

Tz. 8

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 17, Anhang 2 gehört die Umsatzsteuer, die der Körperschaft aufgrund eines möglichen Vorsteuerüberhangs vom Finanzamt erstattet wird, nicht zu den Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b). Gleiches gilt für die von dem leistenden Unternehmen zurückgezahlte Umsatzsteuer, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an die Körperschaft rückgängig gemacht wird.

 

Tz. 9

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Anhang 10) ermitteln, kommt es deshalb nicht auf den Zufluss i. S. d. § 11 EStG (Anhang 10) an, so dass auch Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen sind. Bei allen anderen steuerbegünstigten Körperschaften sind die Einnahmen, die im Kalenderjahr zugeflossen sind, maßgebend (s. § 11 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 10

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Ob die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze überschreiten, ist für jeden Veranlagungszeitraum (Regelfall Kalenderjahr; Ausnahme Wirtschaftsjahr) gesondert zu prüfen. Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsfreigrenze maßgeblichen Einnahmen zuzurechnen. Zu den Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) gehören leistungsbezogene Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken. Zu diesen Einnahmen zählen auch erhaltene Anzahlungen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 15, 16, Anhang 2).

 

Tz. 11

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Nicht zu den Einnahmen gehören:

  • Investitionszulagen nach dem InvZulG;
  • der Zufluss von Darlehen;
  • Entnahmen i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG (Anhang 10); hierzu gehören Sach- und Nutzungsentnahmen;
  • die Auflösung von Rücklagen;
  • der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • erstattete Betriebsausgaben, z. B. Gewerbe- und Umsatzsteuer;
  • Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen Einnahmen. Hierzu s. auch AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 17, Anhang 2.

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