Der Schadenersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG richtet sich gegen diejenige Körperschaft, bei der der Beamte angestellt ist[1], also den Dienstherrn des Handelnden.[2] Schadenersatzklagen sind gegen das betreffende Bundesland zu richten, wobei die Vertretung des Landes regelmäßig durch die zuständige OFD erfolgt.[3] Wenn der Beamte eine Doppelstellung innehat und sowohl Landes- als auch Bundesbeamter ist, ist der Anspruch gegen die Körperschaft zu richten, in deren Funktionsbereich er tätig geworden ist.[4]

Erteilt eine übergeordnete Behörde eine bindende Weisung, so hat der angewiesene Beamte sie auch im Falle der Gesetzeswidrigkeit auszuführen (außer bei erkennbarer Verletzung eines Strafgesetzes; sog. Remonstrationspflicht). Anspruchsgegner für den geschädigten Dritten ist dann die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten, weil diese durch die Weisung die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns übernimmt.[5]

 
Praxis-Tipp

Richtige Bezeichnung der beklagten Behörde

Es ist darauf zu achten, dass die beklagte Behörde richtig bezeichnet ist. Es existieren Organisationspläne, in denen geregelt ist, wer die Behörden des Bundes und der Länder vertritt. In der Praxis wird der vorprozessuale Schriftverkehr nicht immer mit der Stelle geführt, welche die Behörde letztendlich vor Gericht vertritt. Insbesondere wenn Verjährung droht, ist es besonders wichtig, dass die Klage dem richtigen Beklagten zugestellt wird.[6]

[1] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 25; Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 15; Staudinger, in Hk-BGB, 10. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 26.
[2] Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014, Rz. 79.
[3] Bruschke, AO-StB 2015 S. 50.
[4] Staudinger, in Hk-BGB, 10. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 26; Vahle, NWB 1996, Fach 29 S. 1181.
[5] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 30 m. w. N.
[6] Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 74.

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