Tz. 8

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Für gemeinnützige Vereine ist im Regelfall abzugeben:

  • Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1, s. Muster am Ende des Stichworts), wenn ein oder mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden (es gilt das Saldierungsgebot – s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b; s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO, Tz. 11, Anhang 2 und für Zwecke der Buchführungspflicht s. § 141 Abs. 1 AO, Anhang 1b) und die Bruttoeinnahmen mehr als 35 000 EUR betragen (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). In diesen Fällen entsteht partielle Steuerpflicht.

    Ist die Körperschaft nicht steuerbegünstigt, muss ebenfalls eine Körperschaftsteuererklärung eingereicht werden, wenn

    • Einkünfte im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung oder
    • Einkünfte aus dem Tätigkeitsbereich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erzielt werden. Die Bruttoeinnahmegrenze (Besteuerungsfreigrenze) von 35 000 EUR ist bei nicht steuerbegünstigten Körperschaften nicht anzuwenden, weil es an den Voraussetzungen der Steuerbegünstigung mangelt.
  • Gewerbesteuererklärung (Vordruck GewSt 1A), wenn steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden (entsprechende Erläuterungen s. Körperschaftsteuererklärung);
  • Umsatzsteuerjahreserklärung (Vordruck USt 2 A), ggf. auch monatlich, vierteljährliche oder jährliche Umsatzsteuervoranmeldungen (s. § 18 Abs. 24 UStG, Anhang 5), wenn steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb getätigt werden und die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung kommt.
    In der Mehrzahl aller Fälle ist auch noch die Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung abzugeben, weil in diesem Vordruck Zusatzangaben zu machen sind (innergemeinschaftliche Erwerbe, steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben etc.);
  • Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens, wenn im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsvermögen vorhanden ist;
  • Lohnsteueranmeldungen, ggf. auch monatliche, vierteljährliche oder jährliche Lohnsteueranmeldungen, wenn vom Verband/Verein Arbeitnehmer beschäftigt werden (s. § 41a Abs. 1 und 2 EStG, Anhang 10). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern kann in allen Tätigkeitsbereichen relevant sein;
  • Meldungen zur Sozialversicherung für die Beschäftigten;
  • Meldungen an die Minijobzentrale, Knappschaft Bahn-See, wenn Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt werden.

Ggf. ist auch noch eine

der zuständigen Finanzbehörde einzureichen.

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