Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Kunstausstellungen sind kulturelle Veranstaltungen und unterfallen grundsätzlich der Förderung von Kunst und Kultur, § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b. Werden anlässlich von Kunstausstellungen Eintrittsgelder erhoben, sind die Einnahmen Zweckbetrieb im Sinne von § 68 Nr. 7 AO dar; s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO Tz 12ff. (Anhang 2). Die Einnahmen, die aus dem Verkauf von Kunstkatalogen bei einer Kunstausstellung erzielt werden, sind als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (Kunstausstellung) ebenfalls dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Dies gilt aber nicht, soweit in einem Museumsshop andere Einnahmen erzielt werden. Werden anlässlich von Kunstausstellungen Speisen und Getränke verkauft, können derartige Einnahmen nicht mehr einem steuerbegünstigen Zweckbetrieb zugeordnet werden. Einnahmen dieser Art sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 AO, Anhang 1b) zuzuordnen (s. § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b, und s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2). Wird für den Besuch einer Kunstausstellung mit Bewirtung ein einheitliches Entgelt entrichtet, so ist dieses – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltsanteil für den Besuch der Veranstaltung (Zweckbetrieb) und für die Bewirtungsleistungen (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufzuteilen.

Kunstausstellungen können nicht mehr in den Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb eingeordnet werden, wenn sie Verkaufszwecken dienen und die Verkäufe nicht nur von geringer Bedeutung sind (s. Abschn. 4.20.3 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE). Wegen des Konkurrenz- und Wettbewerbsgedankens gegenüber anderen Unternehmern liegt in einem solchen Fall ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. §§ 14, 64 AO (Anhang 1b) vor, weil die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 65 AO (Anhang 1b) fordert, nicht mehr erfüllt sind.

Einnahmen, die bei Kunstausstellungen erzielt werden, sind unter den vorgenannten Voraussetzungen körperschaft- und gewerbesteuerfrei sein. Die getätigten Umsätze genießen die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 20 Buchst. a, Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5), wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt ggf. dann in Betracht, wenn es sich um Kunstsammlungen handelt, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden (s. Abschn. 4.20.3 Abs. 2 UStAE). Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden, und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt. Die Steuerbefreiung erfasst auch die bei diesen Leistungen üblichen Nebenleistungen, z. B. den Verkauf von Katalogen und Museumsführern und die Aufbewahrung der Garderobe. Der Verkauf von Kunstpostkarten, Fotografien, Dias, Plakaten, Klischees, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen, Farbdrucken und Bildbänden ist nur dann als typische Museumsleistung steuerfrei, wenn

  1. es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums handelt,
  2. das Museum die genannten Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt und
  3. diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum vertrieben werden.

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt ggf. für Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art in Betracht (z. B. Vermittlung des Kunstgedankens).

Kommen die zitierten Steuerbefreiungsvorschriften nicht in Betracht, sind die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Als gesetzliche Vorschriften kommen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht.

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