Tz. 12

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Ist eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt, sind für die Beteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten wird, die anteiligen Bruttoeinnahmen aus der Beteiligung – nicht aber der Gewinnanteil – maßgeblich (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18, Anhang 2).

 

Tz. 13

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die Finanzbehörde hat in einem Feststellungsbescheid, der die Voraussetzungen der §§ 179ff. AO (Anhang 1b) erfüllt, die anteiligen Bruttoeinnahmen und die anteiligen Gewinnanteile einheitlich und gesondert festzustellen. S. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

 

Tz. 14

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Bei Beteiligungen einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG (Anhang 3) als Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Voraussetzung für die Erfassung ist, dass die Beteiligung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten wird (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3, Anhang 2 und s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18, Anhang 2).

 

Tz. 15

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Wird der branchenübliche Reingewinn im Wege der Schätzung ermittelt (s. § 64 Abs. 5 AO, Anhang 1b) oder wird der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt (s. § 64 Abs. 6 AO, Anhang 1b), sind für die Prüfung, ob die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten wird, die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 19, Anhang 2).

 

Tz. 16

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht erfüllen (Zweckbetriebsgrenze i. H. v. 45 000 EUR ist überschritten) – oder die in den Fällen der Option (s. § 67a AO, Anhang 1b) die Bedingungen für einen Zweckbetrieb nicht mehr erfüllen (bezahlter Sport) –, gehören ebenfalls zu den Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b).

 

Beispiel:

Der Sportverein "X-Stadt e. V." hat auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsgrenze i. H. v. 45 000 EUR – verzichtet. Er erzielt im Jahr 01 folgende Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

 
Sportliche Veranstaltungen, an denen kein bezahlter Sportler teilgenommen hat (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Form eines Zweckbetriebes) 48 000 EUR
Sportliche Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler des Vereins teilgenommen haben (partiell steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) 28 500 EUR
Verkauf von Speisen und Getränken 6 000 EUR

Ergebnis:

Die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht betragen 34 500 EUR (28 500 EUR + 6 000 EUR = 34 500 EUR). Die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35 000 EUR nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) wird nicht überschritten. Es sind keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Die im Zweckbetrieb "Sport" erzielten Einnahmen i. H. v. 48 000 EUR bleiben außer Betracht, weil der Verein vom Optionsrecht (s. § 67 Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b) Gebrauch gemacht hat und die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" i. H. v. 45 000 EUR hier nicht gilt.

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