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Schließlich besteht nach § 41 Nr. 8 ZPO[1] ein Ausschließungsgrund für Sachen, in denen ein Richter an einem Mediationsverfahren oder in einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Dem liegt der Gedanke der Trennung von gerichtsinterner, auf freiwilliger Basis beruhender Mediation und endgültiger Streitentscheidung zugrunde.[2] Diese Trennung sollte nach der Gesetzesbegründung das Wesensmerkmal der gerichtsinternen Mediation sein, um eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre und Zusammenarbeit in der Mediation zu gewährleisten.[3] Hierunter fallen das Mediationsverfahren nach § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 278a ZPO und das Güterichterverfahren nach § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO.[4]
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