Tz. 4

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Der Abgabezeitpunkt bestimmt sich sodann nach § 142 Abs. 2 AO (vgl. Anhang 1b): Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bestehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.

Die siebenmonatige Frist ergibt sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, in dem die bisher geltende fünfmonatige Frist auf sieben Monate verlängert wurde (vgl. § 10a Abs. 4 EGAO). Diese Frist verlängert sich aber nach § 149 Abs. 3 AO auf den 28.02. des übernächsten Kalenderjahres, soweit die Vereine für die Erstellung der Steuererklärungen einen steuerlichen Berater beauftragt haben.

Damit ergeben sich folgende Abgabefristen:

  • Für Vereine, die selbstständig ihre Steuererklärungen erstellen, gilt der 31.07. des Folgejahres als Abgabezeitpunkt;
  • für Vereine mit steuerlichen Beratern gilt der 28.02. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
 

Tz. 4

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn die Finanzbehörde zur Abgabe auffordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO; Anhang 1b). Bedeutend ist, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen auch bestehen bleibt, falls die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO (Anhang 1b) geschätzt hat.

Zusätzlich zu beachten sind die Bestimmungen des § 149 Abs. 4 AO (Anhang 1b), wonach es der Finanzverwaltung ermöglicht wird, auch von beratenen steuerpflichtigen Vereinen die Abgabefrist zu verkürzen, falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum wurden Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben.
  • Für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum wurden innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt.
  • I.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 1 AO (Anhang 1b) wurden nachträgliche Voraussetzungen festgesetzt.
  • Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung wurden herabgesetzt (Herabsetzungsantrag).
  • Die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum hat zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als zu 10 000 EUR geführt.
  • Voraussichtlich ist mit einer Abschlusszahlung von 10 000 EUR zu rechnen.
  • Eine Außenprüfung ist vorgesehen.
  • Ein Betrieb wurde eröffnet oder eingestellt.

Hierfür ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung vorgesehen (§ 149 Abs. 3 Satz 2 AO, Anhang 1b).

Zudem dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen von beratenen steuerpflichtigen Vereinen vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind (Dauber/Schneider, Vereinsbesteuerung Kompakt, 11. Aufl. 2018/2019, Tz. 6.22.2).

In diesem Zusammenhang sei zudem erwähnt, dass die verlängerten Beraterfristen nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr gelten, in dem die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endet.

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