Rz. 30

Grundbesitz ist i. S. d. Bewertungsrechts zu verstehen, sodass auch die zum Grundstück gehörenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Betriebsgrundstücke von der Duldungspflicht erfasst werden. Besteht bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Grundstücken i. S. d. GBO, so erstreckt sich die Duldungspflicht auf alle Grundstücke. Die Regelung für die Gesamthypothek[1] ist entsprechend anzuwenden.[2] Im Fall der Gesamthypothek könnte sich der Gläubiger aus jedem der Grundstücke ganz oder zum Teil befriedigen.[3] Entsprechendes gilt für die sog. öffentliche Gesamtlast.

[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 14 m. w. N.

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