Rz. 12

Trägerunternehmen ist das Unternehmen, "das die Zuwendungen leistet", das also die Pensionskasse durch seine Zuwendungen finanziert, weil diese die Durchführung der Altersvorsorge für die Arbeitnehmerschaft übernommen hat. Auf welcher Rechtsgrundlage die Verpflichtung beruht, ist unerheblich. Eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen Trägerunternehmen und Pensionskasse muss nicht bestehen, wenn die Pensionskasse – wie üblich – als VVaG organisiert ist (Rz. 3f.).

 

Rz. 12a

Da § 4c EStG die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben regelt, erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift zunächst auf den Bereich der Gewinnermittlungseinkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG; Trägerunternehmen kann also jedes Unternehmen sein, das Gewinneinkünfte erzielt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf andere "einkünfteerzielende" Unternehmungen, die Arbeitnehmer beschäftigen, erscheint jedoch nicht ausgeschlossen. Dass der Bereich der Gewinnermittlungseinkünfte erzielenden Unternehmungen durchaus überschritten werden kann, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wo nach Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc unter die Steuerbefreiung auch Kassen mit anderen Betätigungsfeldern als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben fallen können (a. A. Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4c Rz. B 29; für eine Öffnung ebenfalls Höfer, BetrAVG, Bd. 2, Rz. 1906), so etwa auf vermögensverwaltende Unternehmen, die trotz der Beschäftigung von Arbeitnehmern keinen die Vermögensverwaltung überschreitenden Geschäftsbetrieb unterhalten; bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, wie sie die Einrichtung einer Pensionskasse in der Praxis gemeinhin voraussetzt, wird aber wohl alsbald der Bereich der Gewerblichkeit erreicht sein. Zutreffend ist, dass die Steuerfreiheit der Pensionskasse für den Regelfall an das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. v. § 14 AO beim Trägerunternehmen geknüpft ist (vgl. Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 48), also an eine die Vermögensverwaltung überschreitende Tätigkeit.

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